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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 31.01.2023 · Fall aus Steiermark

OGH 5 Ob 163/22i

Worum es ging: Darf die Behörde gegen die Grundbuchseintragung ein Rechtsmittel erheben?

Fachgebiete laut RIS: Grundbuchsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Nach dem Abschluss einer Grundzusammenlegung wird das Grundbuch von Amts wegen richtiggestellt; ein Antrag der Agrarbehörde ist dafür nicht nötig. Ihre Eingabe gilt nur als Anregung, und ein eigenes Recht, Eintragungen zu begehren oder Beschlüsse zu bekämpfen, steht ihr nicht zu.

Ja. Berichtigt das Grundbuchsgericht den Grundbuchstand von Amts wegen aufgrund der Unterlagen der Agrarbehörde, steht dieser Behörde dagegen kein Rechtsmittel zu. Ihre Eingaben haben in solchen Verfahren nur die Bedeutung von Anregungen. Nur wenn es um die Einhaltung von Flurverfassungsvorschriften geht, kann das anders sein.

Ja. Wer ein Recht aufgrund einer Privaturkunde eintragen lassen will, braucht die ausdrückliche Einwilligung des Vormanns. Darin muss grundsätzlich stehen, wer das Recht erwirbt. Es reicht aber, wenn sich das aus dem Zusammenhang der Erklärung völlig eindeutig ergibt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 AußStrG § 71 GBG 1955 Art. 32 GBG 1955 § 126 GBG 1955 § 21 GBG 1955 § 31 GBG 1955 § 33

Entscheidungstext

26 Absätze, 4.497 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

31.01.2023

Geschäftszahl

5Ob163/22i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. A* S*, 2. G* S*, beide vertreten durch die Mag. Günther Novak-Kaiser Rechtsanwalt GmbH in Murau, wegen Eintragung einer Dienstbarkeit ob EZ * KG *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 28. Juli 2022, AZ 1 R 129/22w, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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