OGH 5 Ob 163/22i
Worum es ging: Darf die Behörde gegen die Grundbuchseintragung ein Rechtsmittel erheben?
Fachgebiete laut RIS: Grundbuchsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Nach dem Abschluss einer Grundzusammenlegung wird das Grundbuch von Amts wegen richtiggestellt; ein Antrag der Agrarbehörde ist dafür nicht nötig. Ihre Eingabe gilt nur als Anregung, und ein eigenes Recht, Eintragungen zu begehren oder Beschlüsse zu bekämpfen, steht ihr nicht zu.
Ja. Berichtigt das Grundbuchsgericht den Grundbuchstand von Amts wegen aufgrund der Unterlagen der Agrarbehörde, steht dieser Behörde dagegen kein Rechtsmittel zu. Ihre Eingaben haben in solchen Verfahren nur die Bedeutung von Anregungen. Nur wenn es um die Einhaltung von Flurverfassungsvorschriften geht, kann das anders sein.
Ja. Wer ein Recht aufgrund einer Privaturkunde eintragen lassen will, braucht die ausdrückliche Einwilligung des Vormanns. Darin muss grundsätzlich stehen, wer das Recht erwirbt. Es reicht aber, wenn sich das aus dem Zusammenhang der Erklärung völlig eindeutig ergibt.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Leoben als Rekursgericht, 28.07.2022, 1 R 129/22w
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 AußStrG § 71 GBG 1955 Art. 32 GBG 1955 § 126 GBG 1955 § 21 GBG 1955 § 31 GBG 1955 § 33
Entscheidungstext
26 Absätze, 4.497 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
31.01.2023
Geschäftszahl
5Ob163/22i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. A* S*, 2. G* S*, beide vertreten durch die Mag. Günther Novak-Kaiser Rechtsanwalt GmbH in Murau, wegen Eintragung einer Dienstbarkeit ob EZ * KG *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 28. Juli 2022, AZ 1 R 129/22w, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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