Muss ich auch den ursprünglichen Vertrag beim Grundbuch vorlegen?
betrifft Käufer, Verkäufer, Grundeigentümer, Notare
Ja, wenn die Nachtragsurkunde ausdrücklich auf ihn Bezug nimmt. Dann muss auch die Urkunde über das zugrunde liegende Geschäft in einer Form vorliegen, die eine Eintragung zulässt. Die beglaubigte Zustimmung in der Nachtragsurkunde allein genügt nicht.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2008, zuletzt bestätigt am 10.08.2023 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2008)
Nimmt eine Nachtragsurkunde, die zwar eine nach § 31 Abs 1 GBG beglaubigte und wirksame Aufsandungserklärung enthält, ausdrücklich Bezug auf die Urkunde über das Titelgeschäft, so muss auch die Urkunde über das Titelgeschäft als Grundbuchsurkunde in einer Form vorgelegt werden, die eine Eintragung zulässt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zweifel an der Vertretungsbefugnis in der ursprünglichen Urkunde.OGH 5 Ob 13/11i, 08.03.2011
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0124536 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 5 Ob 123/23h, 10.08.2023, Fall aus Kärnten
- OGH 5 Ob 55/23h, 31.05.2023
- OGH 5 Ob 232/22m, 14.03.2023, Fall aus Burgenland
- OGH 5 Ob 166/22f, 31.01.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 59/20t, 04.05.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 27/19k, 20.03.2019, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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