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Haftet das Reisebüro für einen falsch berechneten Preis?

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Ein Reisebüro, das ein Veranstalter ständig mit der Vermittlung von Verträgen betraut, arbeitet wie ein Handelsvertreter. Macht das Reisebüro bei dieser Tätigkeit einen Fehler, etwa bei der Preisberechnung, muss es dafür neben dem Reiseveranstalter einstehen.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 22.07.2025 (6 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1984)

Wird ein Reisebüro von einem Reiseveranstalter mit der Vermittlung von Vertragsabschlüssen ständig betraut, übt es eine der Handelsvertretertätigkeit entsprechende Tätigkeit aus. Es ist zur erfolgreichen Besorgung der Vermittlung des Reisevermittler bei seiner Tätigkeit ein Verschulden, zB bei der Preisberechnung, hat er neben dem Reiseveranstalter hiefür einzustehen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0029650 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 6.

Im Gesetz

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