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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 09.12.2021 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 223/21m

Worum es ging: Wer zahlt die Kosten des Streits über die Zuständigkeit des Gerichts?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wird über eine Vorfrage wie die Zuständigkeit oder die Zulässigkeit des Rechtswegs gesondert verhandelt, liegt ein eigener Zwischenstreit vor. Dessen Kosten hängen nicht vom Ausgang der Hauptsache ab und werden sofort zugesprochen. Entscheidet das Gericht von sich aus, ohne dass jemand einen solchen Einwand erhoben hat, gilt das nicht.

Meist nicht. Für die Frage, welches Gericht zuständig ist, zählen in der Regel Ihre Angaben in der Klage, selbst wenn die Gegenseite sie bestreitet. Anders ist es, wenn ein Umstand ausschließlich für die Zuständigkeit von Bedeutung ist; dann entscheidet, was sich im Verfahren tatsächlich ergibt.

Der besondere Gerichtsstand ist eine Ausnahme von der Grundregel, wonach am Wohnsitz des Beklagten geklagt wird. Er ist im Zweifel eng auszulegen, vor allem zum Schutz der beklagten Partei und um weitere Ausdehnungen zu vermeiden.

Nein, in der Regel nicht. Nutzen Sie den gekauften Gegenstand sowohl privat als auch beruflich, können Sie sich auf den besonderen Gerichtsstand für Verbraucher nicht berufen. Etwas anderes gilt nur, wenn der berufliche Zweck ganz untergeordnet ist; das müssen Sie beweisen.

Ob ein österreichisches Gericht international zuständig ist, prüft es zunächst anhand der Angaben in der Klage. Diese Angaben sind der erste Maßstab.

Nein. Steht der Inhalt einer Urkunde außer Streit und ist er in den Feststellungen enthalten, darf ihn das Gericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde legen. Eine mündliche Berufungsverhandlung muss dafür nicht von Amts wegen durchgeführt werden.

Nur in engen Grenzen. Eine Vereinbarung über das zuständige Gericht ist bei Verbrauchersachen nur zulässig, wenn sie erst nach Entstehen des Streits getroffen wurde, wenn sie Ihnen zusätzliche Gerichtsstände eröffnet oder wenn sie das Gericht am gemeinsamen Wohnsitz beider Parteien festlegt. Sonst bindet sie Sie nicht.

Die Sonderregel über den Verbrauchergerichtsstand ist eine Ausnahme von den allgemeinen Zuständigkeitsregeln und daher eng auszulegen. Sie greift also nicht schon deshalb, weil eine Website auch bei Ihnen abrufbar ist. Der Unternehmer muss seine Tätigkeit auf Ihren Wohnsitzstaat ausgerichtet haben.

Neben den europäischen Regeln über die gerichtliche Zuständigkeit gibt es ein Abkommen, dessen Bestimmungen mit ihnen nahezu wortgleich sind. Weil der Inhalt übereinstimmt, können Rechtsprechung und Literatur zu den europäischen Regeln weitgehend auch für dieses Abkommen herangezogen werden.

Der Weg durch die Instanzen

Entscheidungstext

82 Absätze, 23.017 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

09.12.2021

Geschäftszahl

5Ob223/21m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*, vertreten durch Dr. Josef Fromhold, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei L* AG, *, vertreten durch die Reif und Partner Rechtsanwälte OG in Graz, wegen 7.224,04 EUR sA, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. September 2021, GZ 1 R 186/21f-16, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 15. Juni 2021, GZ 22 C 115/20d-13, samt dem vorangegangenen Verfahren als nichtig aufgehoben und die Klage zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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