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Haftet ein gerichtlich bestellter Vertreter persönlich für Fehler?

günstig für Vertretener betrifft Vertretene Personen, Erwachsenenvertreter, Sachwalter, Angehörige, Geschädigte
Wer als gerichtlich bestellter Vertreter tätig ist, gilt nur insoweit als Organ des Staates, als er eine richterliche Weisung befolgt. Sonst muss er für einen Schaden, den er in dieser Rolle verursacht, persönlich nach den allgemeinen Regeln des Schadenersatzrechts einstehen.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2001, zuletzt bestätigt am 28.05.2024 (5 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2001)

Ein Sachwalter ist bei Ausübung der ihm durch die gerichtliche Bestellung anvertrauten Agenden nur insoweit als Organ gemäß § 1 Abs 2 AHG zu qualifizieren, als er in Erfüllung einer richterlichen Weisung handelt. Andernfalls hat er für einen durch sein Verhalten als Sachwalter verursachten Schaden persönlich nach den allgemeinen Bestimmungen des Schadenersatzrechts einzustehen.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0115842 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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Im Gesetz

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