Muss der Bund für einen falschen Gerichtsgutachter einstehen?
günstig für Staat betrifft Prozessparteien, Sachverständige, Geschädigte
Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger ist kein Organ im Sinne des Amtshaftungsrechts. Der Bund haftet daher nicht für ihn. Sie müssen sich an den Sachverständigen selbst halten.
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Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 27.01.2026 (17 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1985)
Der gerichtlich bestellte Sachverständige ist nicht Organ im Sinne § 1 Abs 2 AHG; für ihn haftet der Rechtsträger Bund nicht (Auseinandersetzung mit der gegenteiligen Lehre von Vrba - Zechner, Kommentar zu Amtshaftungsrecht 115 f und Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 23 zu § 1299).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Erstattet der Amtssachverständige eines Rechtsträgers ein Gutachten in Erfüllung seiner Amtspflicht, so ist diese Tätigkeit nur dann als Hoheitsakt zu qualifizieren, wenn sie einer hoheitlich wahrzunehmenden Verwaltungsmaterie zuzuordnen ist. Hier: Hoheitsakt der öffentlichen Jugendwohlfahrt.OGH 1 Ob 49/05w, 24.06.2005
- Es kann aufgrund eigener deliktischer Haftung direkt belangt werden.OGH 7 Ob 247/02b, 13.11.2002
- Hier: Nichtamtlicher Sachverständiger nach § 52 Abs 2 AVG (wie 4 Ob 306/86).OGH 14 Os 70/88, 25.05.1988
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0026353 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 17.
- OGH 3 Ob 178/25k, 27.01.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 3 Ob 165/25y, 17.12.2025, Fall aus Tirol
- OGH 3 Ob 49/24p, 03.07.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 10 Ob 29/23x, 13.02.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 28/22m, 21.04.2022, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 79/16y, 24.05.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
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