OGH 5 Ob 210/17v
Worum es ging: Haftet mein Anwalt für eine unzureichende Auskunft?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Rechtsanwalt, der Sie unzureichend belehrt, muss Ihnen den daraus entstandenen Schaden ersetzen. Kein Vorwurf trifft ihn aber, wenn sich zu einer Rechtsfrage noch keine Rechtsprechung gebildet hatte und er einen an sich vertretbaren Standpunkt eingenommen hat, dem die Gerichte später nicht gefolgt sind.
Ist eine Rechtsfrage noch nicht geklärt und das Gesetz nicht eindeutig, trifft den Rechtsanwalt nur dann ein Verschulden, wenn sein Vorgehen bei sorgfältiger Überlegung nicht mehr vertretbar war. Eine falsche Beurteilung einer komplizierten Materie ist für sich allein noch kein Sorgfaltsverstoß.
Für Schäden durch einen Abwesenheitskurator wird nicht nach den Regeln über die Haftung des Staates für Behördenfehler gehaftet. Maßgeblich sind vielmehr die allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über die Haftung solcher Vertreter.
Wer als gerichtlich bestellter Vertreter tätig ist, gilt nur insoweit als Organ des Staates, als er eine richterliche Weisung befolgt. Sonst muss er für einen Schaden, den er in dieser Rolle verursacht, persönlich nach den allgemeinen Regeln des Schadenersatzrechts einstehen.
Ja. Wer wegen seiner besonderen Fachkenntnisse zum Sachwalter bestellt wird, muss den Sorgfaltsmaßstab eines Fachmanns einhalten. Für Fehler haftet er daher nach den strengeren Regeln, die für Sachverständige gelten.
Ja, das ist möglich. Die Regeln über die Zusammenrechnung mehrerer pfändbarer Einkünfte gelten sinngemäß auch im Schuldenregulierungsverfahren. Beziehen Sie also von mehreren Stellen Geld, kann angeordnet werden, dass diese Beträge für die Berechnung des unpfändbaren Betrags zusammengezählt werden.
Nein. Die Zusammenrechnung mehrerer Einkünfte von verschiedenen Stellen ordnet das Gericht nicht von sich aus an. Es braucht dafür den Antrag eines Berechtigten, etwa des Treuhänders, eines Gläubigers oder des Schuldners selbst.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 28.09.2017, 13 R 89/17d-26
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1299 ABGB § 275 ABGB § 277 EO § 292 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
33 Absätze, 10.146 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
15.05.2018
Geschäftszahl
5Ob210/17v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, den Hofrat Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*, vertreten durch Dr. Peter Konwitschka, Rechtsanwalt in Wien als Verfahrenshelfer, gegen die beklagte Partei Dr. T*, Rechtsanwalt, *, wegen 52.175,73 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. September 2017, GZ 13 R 89/17d-26, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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