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Gilt eine formlose Zusage über Zulagen bei der Krankenkasse?

günstig für Arbeitgeber betrifft Arbeitnehmer, Sozialversicherungsträger, Arbeitgeber
Nein. Wenn Sie sich als Bediensteter eines Versicherungsträgers auf eine für Sie günstige Sondervereinbarung berufen wollen, etwa auf zusätzliche Überstundenentgelte, müssen die Formvorschriften des Gesetzes eingehalten sein. Das gilt auch dann, wenn sich die Begünstigung aus einer betrieblichen Übung ergeben soll.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2004, zuletzt bestätigt am 24.04.2020 (5 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2004)

Seit der Einführung des § 460 ASVG am 1. 1. 1988 müssen die Formalvoraussetzungen dieser Bestimmung eingehalten werden, wenn sich der Arbeitnehmer auf ihn begünstigende Sondervereinbarungen (hier: zusätzliche Überstundenentgelte) - sei es auch im Rahmen einer Betriebsübung - berufen will (so schon 9 ObA 24/03z).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0119176 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 5.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitnehmer Betriebliche Übung als Vertragsinhalt

Gewährt der Arbeitgeber bestimmte Leistungen regelmäßig und ohne Vorbehalt an alle Arbeitnehmer und bringt er damit unzweideutig zum Ausdruck, dass er sich auch für die Zukunft verpflichten will, entsteht eine betriebliche Übung. Durch die stillschweigende Zustimmung der Arbeitnehmer wird sie Inhalt der einzelnen Arbeitsverträge.

günstig für Arbeitnehmer Zwingender Zuschlag für Überstunden

Der gesetzlich zwingende Zuschlag für Überstunden soll die Mehrbelastung ausgleichen und den Arbeitgeber durch höhere Kosten dazu anhalten, Überstunden nur bei Bedarf anzuordnen. Eine Regelung, bei der Überstunden für den Arbeitgeber keine Mehrkosten verursachen, würde diesen Zweck vereiteln.

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