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Was gilt als Nutzen, wenn ein Geschäftsunfähiger Geld ausgegeben hat?

günstig für Empfänger betrifft Geschäftsunfähige, Erwachsenenvertreter, Gläubiger, Angehörige
Als Nutzen zählt alles, was die Vermögenslage dauerhaft verbessert hat: Anschaffungen von bleibendem Wert, die Tilgung berechtigter fälliger Schulden und ersparte Ausgaben, die ohnehin angefallen wären. Dazu gehören auch die geringfügigen Geschäfte des täglichen Lebens. Im Zweifel wird verglichen, wie ein voll geschäftsfähiger Mensch in derselben Lage gewirtschaftet hätte.

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Ständige Rechtsprechung seit 2002, zuletzt bestätigt am 18.03.2021 (7 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2002)

Der Geschäftsunfähige hat sich als Nutzen das anrechnen zu lassen, was seine Vermögenssituation nachhaltig verbesserte, indem er Anschaffungen von bleibendem Wert tätigte, richtige und fällige Schulden tilgte oder sich einen Aufwand ersparte, der ihm unter seinen Lebensumständen auch sonst erwachsen wäre. Alle Ausgaben, die sich den geringfügigen Angelegenheiten des täglichen Lebens im Sinne des § 273a Abs 2 ABGB unterstellen lassen, sind demnach zum Nutzen des Geschäftsunfähigen verwendet, darüber hinaus aber auch solche, die er nicht zurückfordern könnte, hätte ihm das Gericht bereits einen Sachwalter bestellt und ihm gemäß § 273a Abs 1 ABGB unter Berücksichtigung seiner Situation Teile seines Einkommens oder Vermögens zur freien Verfügung überlassen. Im Zweifel kann Maß an einer vernünftigen Lebensgebarung genommen werden, wie also ein voll Geschäftsfähiger in einer vergleichbaren Situation disponiert hätte.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0116400 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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Im Gesetz

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