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Wie beweise ich, dass mir das Geld nichts genützt hat?

günstig für Geschäftsunfähiger betrifft Geschäftsunfähige, Erwachsenenvertreter, Angehörige, Vertragspartner
Von einer geschäftsunfähigen Person darf nicht der strenge Beweis verlangt werden, was vom Erhaltenen ihr nicht genützt hat. Es genügt, jene Umstände zu widerlegen, die für einen Nutzen sprechen, etwa indem gezeigt wird, dass ein großer Betrag in kurzer Zeit ausgegeben wurde, ohne sich in Vermögen oder besseren Lebensumständen niederzuschlagen. Das Gericht kann den Betrag auch nach freiem Ermessen festsetzen.

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Ständige Rechtsprechung seit 2002, zuletzt bestätigt am 18.03.2024 (5 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2002)

Die Schwierigkeit, die Erfüllung negativer Tatbestandsvoraussetzungen nachzuweisen, verbietet es, vom Geschäftsunfähigen bei der Geltendmachung eines Anspruchs nach § 1424 Satz 2 ABGB den strikten Nachweis zu fordern, was vom Empfangenen nicht zu seinem Nutzen verwendet wurde. Es genügt die Widerlegung jener Umstände, die für die Erzielung eines Nutzens im Sinne des § 1424 Satz 2 ABGB sprechen. So könnte etwa der Beweispflicht dadurch genügt werden, dass ein großer Geldbetrag innerhalb eines kurzen Zeitraums ausgegeben wurde, ohne sich in Vermögenswerten oder einer erkennbaren Verbesserung der Lebensumstände des Betroffenen niedergeschlagen zu haben. Es kommt auch die analoge Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO, also die Festsetzung nach richterlichem Ermessen in Betracht.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0116399 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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