OGH 5 Ob 239/20p
Worum es ging: Muss ich Geld zurückzahlen, obwohl ich nicht geschäftsfähig war?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
War das Geschäft ungültig, weil Sie nicht geschäftsfähig waren, müssen Sie das erhaltene Geld nur insoweit zurückgeben, als es bei Ihnen noch vorhanden ist oder zu Ihrem Vorteil verwendet wurde.
Nein. Ein Geschäft, das jemand ohne Handlungsfähigkeit abgeschlossen hat, ist von Anfang an ungültig. Auch eine spätere Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder der Person selbst, wenn sie wieder handlungsfähig geworden ist, macht es nicht gültig. Dafür braucht es keine eigene Gerichtsentscheidung.
Nein. Verträge völlig handlungsunfähiger Menschen sind unabhängig von ihrem Inhalt ungültig und nicht genehmigungsfähig. Auch ein ausdrücklicher oder stillschweigender Verzicht darauf, sich auf die Ungültigkeit zu berufen, ist unbeachtlich. Erreicht eine Entlassung einen geschäftsunfähigen Arbeitnehmer, ist auch sie unheilbar unwirksam.
Die Bestimmung über die Rückstellung nach Vertragsaufhebung hat keinen eigenen Regelungsgehalt. Sie verweist auf die allgemeinen Regeln über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung.
Wird von jemandem, der nicht geschäftsfähig war, aus einem ungültigen Geschäft etwas zurückgefordert, muss der Fordernde beweisen, dass der andere überhaupt etwas erlangt hat. Der Empfänger muss dagegen selbst beweisen, dass der Vorteil weggefallen ist, weil er das Erhaltene nicht mehr hat oder es ihm nicht zugute gekommen ist.
Nein. Wurde ein Vertrag aufgehoben, weil eine Seite nicht geschäftsfähig war, richtet sich die Rückabwicklung allein nach diesem Grund. Nur daran ist zu messen, ob der andere Teil gutgläubig war, wenn er den Ersatz seiner Aufwendungen verlangt. Es ist unzulässig, ihn deshalb als bösgläubig zu behandeln, weil der Vertrag ohne diese Nichtigkeit ein Umgehungsgeschäft gewesen wäre.
Als Nutzen zählt alles, was die Vermögenslage dauerhaft verbessert hat: Anschaffungen von bleibendem Wert, die Tilgung berechtigter fälliger Schulden und ersparte Ausgaben, die ohnehin angefallen wären. Dazu gehören auch die geringfügigen Geschäfte des täglichen Lebens. Im Zweifel wird verglichen, wie ein voll geschäftsfähiger Mensch in derselben Lage gewirtschaftet hätte.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Innsbruck, 10.04.2020, 15 Cg 8/18f-38
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 25.09.2020, 10 R 23/20p-43
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1421 ABGB § 1424 ABGB § 1503 ABGB § 865 ABGB § 877 ZPO § 406 ZPO § 502 ZPO § 508 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
34 Absätze, 11.496 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
18.03.2021
Geschäftszahl
5Ob239/20p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T*****Bank Österreich – *****, vertreten durch Dr. Peter Hauser, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei E*****, vertreten durch Ing. MMag. Dr. Gerhard Benda, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 27.877,26 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 25. September 2020, GZ 10 R 23/20p-43, mit dem das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 10. April 2020, GZ 15 Cg 8/18f-38, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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