ABGB § 1424
Was die Gerichte dazu entschieden haben
War das Geschäft ungültig, weil Sie nicht geschäftsfähig waren, müssen Sie das erhaltene Geld nur insoweit zurückgeben, als es bei Ihnen noch vorhanden ist oder zu Ihrem Vorteil verwendet wurde.
Nur ausnahmsweise. Eine Zahlung an jemand anderen als Ihren Gläubiger befreit Sie nur, wenn dieser dessen Vertreter oder zum Empfang ermächtigt ist oder wenn Ihr Gläubiger Sie ausdrücklich dazu ermächtigt hat. Sonst müssen Sie noch einmal zahlen.
Nicht nur, wer eine ausdrückliche Vollmacht zum Empfang hat. Auch ein Dritter, den der Gläubiger dazu ermächtigt hat, kann die Zahlung wirksam entgegennehmen.
Nein. Eine Klausel in Geschäftsbedingungen, die Ihnen einseitig das Risiko anlastet, wenn eine Überweisung ohne nähere Angaben zum Absender oder Vertragskonto schwer zuzuordnen ist, benachteiligt Sie gröblich und ist unwirksam.
Das kann sein. Solange über die Anfechtung der Abberufung gestritten wird, gilt der frühere Verwalter nicht als berechtigter Empfänger; Zahlungen auf sein Anderkonto befreien Sie nicht von der Schuld. Auf Ihr Vertrauen können Sie sich nicht berufen, wenn die neue Verwalterin über ihren Auftrag informiert und aufgefordert hat, Zahlungsaufträge an den früheren Verwalter rechtzeitig zu beenden.
Zahlen Sie gegen die Anweisung Ihres Gläubigers an jemanden, der ein Pfandrecht an der Forderung hat, werden Sie dadurch nicht von der Schuld frei. Wegen des Pfandrechts kann Sie das Gericht nicht zur Zahlung, sondern nur zum Erlag des Betrags bei Gericht verurteilen. Wird die Forderung erst während des Prozesses gepfändet, gilt dasselbe.
Wird von jemandem, der nicht geschäftsfähig war, aus einem ungültigen Geschäft etwas zurückgefordert, muss der Fordernde beweisen, dass der andere überhaupt etwas erlangt hat. Der Empfänger muss dagegen selbst beweisen, dass der Vorteil weggefallen ist, weil er das Erhaltene nicht mehr hat oder es ihm nicht zugute gekommen ist.
Von einer geschäftsunfähigen Person darf nicht der strenge Beweis verlangt werden, was vom Erhaltenen ihr nicht genützt hat. Es genügt, jene Umstände zu widerlegen, die für einen Nutzen sprechen, etwa indem gezeigt wird, dass ein großer Betrag in kurzer Zeit ausgegeben wurde, ohne sich in Vermögen oder besseren Lebensumständen niederzuschlagen. Das Gericht kann den Betrag auch nach freiem Ermessen festsetzen.
Als Nutzen zählt alles, was die Vermögenslage dauerhaft verbessert hat: Anschaffungen von bleibendem Wert, die Tilgung berechtigter fälliger Schulden und ersparte Ausgaben, die ohnehin angefallen wären. Dazu gehören auch die geringfügigen Geschäfte des täglichen Lebens. Im Zweifel wird verglichen, wie ein voll geschäftsfähiger Mensch in derselben Lage gewirtschaftet hätte.
Nein. Wurde ein Vertrag aufgehoben, weil eine Seite nicht geschäftsfähig war, richtet sich die Rückabwicklung allein nach diesem Grund. Nur daran ist zu messen, ob der andere Teil gutgläubig war, wenn er den Ersatz seiner Aufwendungen verlangt. Es ist unzulässig, ihn deshalb als bösgläubig zu behandeln, weil der Vertrag ohne diese Nichtigkeit ein Umgehungsgeschäft gewesen wäre.