Gilt der Schutz vor Gewalt bis zum Ende meines Verfahrens?
günstig für Gewaltopfer betrifft Gewaltopfer, Ehegatten, Familienangehörige, Antragsteller
Ja. Seit dem Gewaltschutzgesetz 2019 kann das Gericht die Dauer des Schutzes nicht nur mit sechs Monaten oder einem Jahr festlegen, sondern auch bis zum rechtskräftigen Ende eines Verfahrens in der Hauptsache, und zwar auch dann, wenn Sie dieses Verfahren erst binnen einer gesetzten Frist einleiten. Bis dahin war das nach dem Rechtssatz nur möglich, wenn das Hauptverfahren schon lief; eine Frist dafür durfte nicht gesetzt werden.
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Vorsicht, diese Regel ist nicht mehr sicher.
Der OGH hat in einer späteren Entscheidung anders entschieden:
OGH 7 Ob 140/25a, 25.09.2025 Lesen Sie diese Entscheidung, bevor Sie sich auf die Regel verlassen.
Ständige Rechtsprechung seit 2002, zuletzt bestätigt am 25.09.2025 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2002)
Eine einstweilige Verfügung gemäß § 382b Abs 1 und Abs 2 EO kann nicht bis zum Abschluss eines im Zeitpunkt der Entscheidung über den Sicherungsantrag noch nicht anhängigen Hauptverfahrens im Sinne des § 382b Abs 4 EO erlassen werden. Es ist auch keine Klagefrist oder Antragsfrist für die Einleitung eines solchen Verfahrens festzusetzen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Durch die gesetzlichen Änderungen aufgrund des Gewaltschutzgesetzes 2019 ist nunmehr auch möglich, die einstweilige Verfügung bis zum Abschluss eines Hauptverfahrens nach § 382e Abs 4 EO zu verlängern, wenn dieses Hauptverfahren binnen einer festgelegten Frist eingeleitet wird.OGH 7 Ob 140/25a, 25.09.2025
- Durch das Gewaltschutzgesetz 2019 wurde die Rechtslage dahingehend novelliert, dass das Gericht bei einstweiligen Verfügungen zum Schutz vor Gewalt in Wohnungen und zum allgemeinen Schutz vor Gewalt neben der Dauer von sechs Monaten bzw einem Jahr, die Dauer auch mit dem rechtskräftigen Abschluss des anhängigen oder eines binnen der angeordneten Dauer einzuleitenden Verfahrens in der Hauptsache festsetzen kann. Nach den Materialien sollte dem Gericht diese Möglichkeit nunmehr ausdrücklich und im Sinne der Materialien zum 2. GeSchG eingeräumt werden.OGH 7 Ob 140/25a, 25.09.2025
- Hier: Einstweilige Verfügung nur für die Dauer des anhängigen Scheidungsverfahrens.OGH 7 Ob 233/15p, 16.03.2016
- Dies gilt auch nach Inkrafttreten des 2. GeSchG am 1. 6. 2009. Mit dem Wegfall des Abs 4 in der Bestimmung des § 382b EO ist ein Abgehen von der einhelligen Judikatur nicht zu rechtfertigen.OGH 7 Ob 166/13g, 16.10.2013
- Bei Gewalttätigkeiten und gefährlichen Drohungen in der Familie, denen mittels einstweiliger Verfügung begegnet werden soll, ist eine Zukunftsprognose erforderlich. Die Bescheinigung eines künftigen, noch ungewissen Sachverhalts kann aber nicht schon zum Zeitpunkt der Einbringung des Sicherungsantrags erbracht werden; vielmehr ist die Tatfrage, ob die Einleitung eines Aufteilungsverfahrens nach den Umständen des Einzelfalls Anlass zur Befürchtung weiterer Gewalttätigkeiten oder Drohungen des ausgewiesenen Ehegatten sein kann, in dem über Antrag einzuleitenden Verlängerungsverfahren zu klären und nicht schon vorweg bei der Entscheidung über den vor oder im Scheidungsverfahren gestellten Sicherungsantrag.OGH 9 Ob 41/06d, 12.07.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0116471 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 10.
- OGH 7 Ob 140/25a, 25.09.2025, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 382b · Schutz vor Gewalt in Wohnungen
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