Gilt der Gewaltschutz auch, wenn wir schon getrennt wohnen?
günstig für Gewaltopfer betrifft Ehegatten, nahe Angehörige, Gewaltopfer
Ja, wenn noch eine räumliche Nähe besteht, die Gewalt in der Familie überhaupt ermöglicht. Es kommt nicht darauf an, ob eine Seite das Zusammenleben endgültig beenden oder wieder aufnehmen will. Auch das Wohnen im Nebenhaus kann dafür genügen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 21.02.2023 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
1. Ausführungen zum Begriff des Lebens in häuslicher Gemeinschaft im § 382b Abs 3 EO. 2. Das Verständnis der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft der Ehegatten im Sinne des § 55 Abs 1 EheG kann mit Modifikation als Grundlage für die Auslegung des Begriffes Leben in häuslicher Gemeinschaft im Sinne des § 382b Abs 3 EO angesehen werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Frage der häuslichen Gemeinschaft des ausgedingsberechtigten Antragsgegners mit der auf derselben Liegenschaft lebenden Familie des Ausgedingsverpflichteten.OGH 7 Ob 127/13x, 03.07.2013
- Auch nach der EO-Nov 2003 soll nur Personen, die in einer (zumindest familienähnlichen) „häuslichen Gemeinschaft" leben oder gelebt haben, eine Antragstellung nach § 382b EO möglich sein.OGH 7 Ob 226/05v, 09.11.2005
- Eine häusliche Gemeinschaft naher Angehöriger im Sinne des § 382b Abs 3 EO ist schon bei Vorliegen eines räumlichen Naheverhältnisses, das Gewalt in der Familie gewöhnlich ermöglicht, zu bejahen, ohne dass der Wille des Gewalttäters oder seines Opfers von Bedeutung wäre, ein solches Naheverhältnis endgültig zu beenden, auf Dauer weiterhin aufrechtzuerhalten oder nach einer temporären Unterbrechung dauerhaft wiederherzustellen.OGH 3 Ob 293/99f, 24.11.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0109529 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 7 Ob 219/22i, 21.02.2023, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 382b · Schutz vor Gewalt in Wohnungen
Verwandte Fragen
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