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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.09.2025 · Fall aus Salzburg

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 7 Ob 140/25a

Worum es ging: Kann das Höchstgericht meine Beweise noch einmal prüfen?

Fachgebiete laut RIS: Exekutionsrecht, Familienrecht (ohne Unterhalt)

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Das Höchstgericht entscheidet nur über Rechtsfragen und stellt keine Tatsachen mehr fest. Es geht von dem Sachverhalt aus, den das Gericht davor als erwiesen angesehen hat. Was das vorige Gericht nicht als erwiesen ansah, wird nicht mehr berücksichtigt.

Die Frist einer einstweiligen Verfügung kann auf Antrag verlängert werden, wenn der damit verfolgte Zweck in dieser Zeit nicht erreicht werden konnte. Das trifft aber nicht zu, wenn die Klage verspätet oder bei einem unzuständigen Gericht eingebracht und deshalb zurückgewiesen wurde.

Für die Verlängerung müssen Sie nur behaupten und glaubhaft machen, dass Sie den Zweck der einstweiligen Verfügung in der gesetzten Frist nicht erreichen konnten. Der Antrag wäre nur dann abzuweisen, wenn sich aus dem Akt ergibt, dass Anspruch und Gefährdung nicht mehr bescheinigt sind.

Eine mangelhafte Begründung macht eine Entscheidung nur dann nichtig, wenn sie gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt. Eine knappe, aber nachvollziehbare Begründung genügt.

Nein. Bleibt Ihre Revision erfolglos, darf der Oberste Gerichtshof die Kostenentscheidungen der Vorinstanzen nicht überprüfen. Nur wenn er die Entscheidung in der Sache abändert, trifft er selbst eine neue Kostenentscheidung.

Nein. Hat das Gericht zweiter Instanz einen Nichtigkeitsgrund oder ein Verfahrenshindernis verneint, können Sie das nicht weiter bekämpfen. Die erweiterte Anfechtbarkeit im Sicherungsverfahren gilt nur für Entscheidungen in der Sache selbst, nicht für Entscheidungen über Formfragen.

Wurde Ihrem Partner das Verlassen der gemeinsamen Wohnung befristet aufgetragen, kann diese Anordnung vor Ablauf der Frist verlängert werden, wenn Sie inzwischen die Scheidung eingebracht haben. Ein solcher Verlängerungsbeschluss gilt wie eine neue Anordnung, gegen ihn steht daher ein Rechtsmittel offen.

Ja. Seit dem Gewaltschutzgesetz 2019 kann das Gericht die Dauer des Schutzes nicht nur mit sechs Monaten oder einem Jahr festlegen, sondern auch bis zum rechtskräftigen Ende eines Verfahrens in der Hauptsache, und zwar auch dann, wenn Sie dieses Verfahren erst binnen einer gesetzten Frist einleiten. Bis dahin war das nach dem Rechtssatz nur möglich, wenn das Hauptverfahren schon lief; eine Frist dafür durfte nicht gesetzt werden.

Wurde Ihrem früheren Lebensgefährten das Betreten der Wohnung befristet verboten, kann dieses Verbot bis zum rechtskräftigen Ende eines Räumungsstreits verlängert werden. Es schadet nicht, wenn nicht Sie selbst, sondern die Gegenseite dieses Verfahren eingeleitet hat.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

EO § 382b EO § 382e EO § 393 ZPO § 477

Entscheidungstext

51 Absätze, 13.367 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.09.2025

Geschäftszahl

7Ob140/25a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin und die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei R* L*, vertreten durch Mag. Daniel Schöpf ua, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen den Gegner der gefährdeten Partei Dipl.-Ing. Dr. R* L*, vertreten durch Dr. Anneliese Lindorfer ua, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wegen einstweiliger Verfügung gemäß § 382b EO, über den Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 8. Juli 2025, GZ 21 R 195/25k-45, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Zell am See vom 5. Mai 2025, GZ 25 C 47/23s-39, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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