Bekomme ich eine Frist zurück, wenn meine Firma schlecht organisiert war?
günstig für Gegner betrifft Unternehmer, Geschäftsführer, Beklagte, Kläger
Nein. Beruht das Versäumen einer Frist auf groben Mängeln in Ihrer eigenen Organisation, gilt das als schweres Verschulden, und die Frist wird nicht wiedereröffnet. Wer regelmäßig mit fristgebundenen Sachen zu tun hat, muss die Abläufe überwachen und ausgelagerte Aufgaben kontrollieren.
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Ständige Rechtsprechung seit 2002, zuletzt bestätigt am 04.04.2022 (3 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (2002)
Sind die Fehler, die zur Versäumung von Prozesshandlungen führten, auf grobe Organisationsmängel der Partei zurückzuführen, so stellen sie ein grobes Verschulden des Wiedereinsetzungswerbers dar, das eine Wiedereinsetzung ausschließt. (Hier: Geschäftsführer der beklagten Partei übernahm Drittschuldnerklage mit Streitverkündigung an eine in seinem Sekretariat tätige Mitarbeiterin eigenhändig und gab dieses Schriftstück ungelesen an sein Sekretariat weiter, wodurch es der betroffenen Mitarbeiterin gelang, dieses Schriftstück an sich zu nehmen.)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Wird die Verwaltung von fristgebundenen Sachen an Dritte ausgelagert, ist ein entsprechendes Kontrollsystem einzurichten, ob die notwendigen Schritte tatsächlich unternommen wurden, was insbesondere Nachfragen erforderlich machen kann.OGH 4 Ob 121/20b, 22.09.2020
- Unternehmen, trifft, soweit sie regelmäßig mit fristgebundenen Rechtshandlungen konfrontiert sind, eine entsprechende Organisations- und Überwachungspflicht.OGH 4 Ob 121/20b, 22.09.2020
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0116536 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 5 Ob 229/21v, 04.04.2022, Fall aus Wien
Im Gesetz
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