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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 04.04.2022 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 229/21v

Worum es ging: Kann ich das Urteil beim Höchstgericht noch bekämpfen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Hängt die Entscheidung von den Umständen des einzelnen Falls ab, überprüft der Oberste Gerichtshof diese Beurteilung nicht. Er greift nur ein, wenn die Unzumutbarkeit einer Fortsetzung des Vertrags auffallend falsch beurteilt wurde.

Ob ein Ereignis unvorhersehbar war, wird streng geprüft. Verlangt wird aber nur jene Aufmerksamkeit, die eine vernünftige und durchschnittlich gewissenhafte Person angesichts der Bedeutung der Sache aufwendet. Überzogene Anforderungen dürfen nicht gestellt werden.

Haben Sie eine Handlung wegen eines Irrtums versäumt, beginnt die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in dem Zeitpunkt, in dem der Irrtum hätte aufgeklärt werden können. Das gilt, wenn diese Aufklärung nur wegen auffallender Sorglosigkeit unterblieben ist.

Wer eine Frist oder einen Termin versäumt hat, darf dabei nicht auffallend sorglos gewesen sein. Sie oder Ihr Vertreter müssen also jene Sorgfalt eingehalten haben, die im Verkehr mit Gerichten und bei Terminen und Fristen erforderlich und Ihnen persönlich zumutbar ist.

Fehler von Kanzleiangestellten werden dem Rechtsanwalt zugerechnet. Eine Wiedereinsetzung ist trotzdem möglich, wenn der Anwalt die Termine und Fristen mit der gebotenen Sorgfalt kontrolliert hat und der Angestellte bisher geeignet und verlässlich war.

Nein, im Gegenteil. Dass zu einem vergleichbaren Sachverhalt keine höchstgerichtliche Entscheidung vorliegt, macht Ihre Frage noch nicht grundsätzlich bedeutsam. Besonderheiten Ihrer Fallgestaltung sprechen sogar eher dagegen, weil sich daraus keine für künftige Fälle nutzbare Leitlinie gewinnen lässt.

Dass der Oberste Gerichtshof über einen völlig gleichartigen Sachverhalt noch nicht entschieden hat, begründet für sich allein noch keine bedeutsame Rechtsfrage.

In der Regel nein. Bei einer Entscheidung, die im Ermessen des Gerichts liegt, greift das Höchstgericht nur ein, wenn die Rechtslage grob verkannt wurde. Dass Ihr Fall so noch nie entschieden wurde, genügt für sich allein nicht.

Eine Frage von erheblicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn bloß rein theoretische Fragen gelöst werden sollen. Ihr Rechtsmittel muss also eine Frage betreffen, deren Beantwortung für den Fall tatsächlich etwas ändert.

Ob ein Versehen noch leicht genug ist, damit Sie eine versäumte Frist nachholen dürfen, hängt regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab.

Nein. Beruht das Versäumen einer Frist auf groben Mängeln in Ihrer eigenen Organisation, gilt das als schweres Verschulden, und die Frist wird nicht wiedereröffnet. Wer regelmäßig mit fristgebundenen Sachen zu tun hat, muss die Abläufe überwachen und ausgelagerte Aufgaben kontrollieren.

Wenn zwei Gerichte übereinstimmend die Wiedereinsetzung nach einer versäumten Frist verweigert haben, ist der Weg zum Obersten Gerichtshof nicht schon deshalb versperrt. Er steht Ihnen offen, wenn eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vorliegt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 21 AußStrG § 62 MRG § 16 MRG § 37 ZPO § 146

Entscheidungstext

41 Absätze, 16.543 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

04.04.2022

Geschäftszahl

5Ob229/21v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in den verbundenen wohnrechtlichen Außerstreitsachen der Antragstellerin A*, vertreten durch Mag. Sabine Fürst, Mietervereinigung Österreichs, *, gegen den Antragsgegner Mag. H*, vertreten durch die Zacherl Schallaböck Proksch Manak Kraft Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 iVm § 16 Abs 2 MRG, über den Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 11. August 2021, GZ 38 R 153/21p-14, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 13. April 2021, GZ 49 Msch 5/21t-8, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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