Kann ich die Aufteilung der Heizkosten für die Zukunft ändern lassen?
günstig für Wärmeabnehmer betrifft Mieter, Wohnungseigentümer, Wärmeabnehmer, Verwalter
Ja, darauf zielen solche Anträge ab. Sie betreffen die künftige Aufteilung der Heizkosten. Mit der Überprüfung bereits gelegter Abrechnungen haben sie nichts zu tun.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2002, zuletzt bestätigt am 23.05.2017 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2002)
Sachanträge nach § 25 Abs 1 Z 2 oder Z 3 HeizKG zielen auf eine zukünftige Änderung der Heizkostenverteilung und haben mit der Überprüfung bereits gelegter Abrechnungen nichts gemein.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0116551 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 5 Ob 57/17v, 23.05.2017, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
HeizKG §25 Abs1 Z2; HeizKG §25 Abs1 Z3
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