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Kann der Kostenschlüssel im Haus wegen anderer Nutzung geändert werden?

günstig für Wohnungseigentümer betrifft Wohnungseigentümer, Miteigentümer, Hausverwaltung
Ja. Die Aufteilung der Aufwendungen verwirklicht sich in jedem Jahr neu, deshalb gelten immer die dann maßgebenden Vorschriften. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut ist die gerichtliche Änderung des Aufteilungsschlüssels wegen erheblich unterschiedlicher Nutzungsmöglichkeit nicht auf Anlagen beschränkt. Der Antrag auch nur eines Miteigentümers genügt.

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Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 25.01.2016 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1996)

Die Aufteilung der Aufwendungen für die Liegenschaft ist ein sich in jedem Jahr neu verwirklichender Sachverhalt. Dies hat zur Folge, daß die jeweils die Aufteilung der Aufwendungen auf die Miteigentümer regelnden Vorschriften maßgebend sind. Der klare Gesetzeswortlaut des § 19 Abs 3 Z 1 WEG idFd 3.WÄG, der an anderer Stelle (§ 19 Abs 3 Z 2 WEG) den Begriff "Anlagen" durchaus kennt, schließt es aus, diese Bestimmung im Wege der Auslegung dahin zu verändern, daß weiterhin der Aufteilungsschlüssel wegen unterschiedlicher Nutzungsmöglichkeit nur in Bezug auf Anlagen im Sinne der früheren Rechtslage gerichtlich geändert werden könnte.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0106570 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 2.

Genannte Normen

WEG 1975 §19 Abs2 Z2; WEG idF 3.WÄG §19; WEG idF 3.WÄG §19 Abs3 Z1

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Die andere Seite

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