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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 10.04.2018 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 39/18y

Worum es ging: Zählt es, wenn die Wohnung während des Verfahrens verkauft wird?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Im Verfahren außer Streitsachen gilt die Regel des Zivilprozesses nicht, wonach der Verkauf einer strittigen Sache das Verfahren unberührt lässt. Wechselt die Partei vor dem Schluss des Verfahrens erster Instanz, ist dieser Wechsel deshalb zu beachten.

Ob eine Sache vor die Gerichte gehört, beurteilt das Gericht ausschließlich nach dem, was in der Klage behauptet wird. Was die Gegenseite einwendet, spielt dafür keine Rolle.

Bleibt der Text eines Gesetzes auch nach genauem Lesen unklar, wird nach der Absicht des Gesetzgebers gefragt. Man versucht dann, den Sinn der Regelung aus ihrem Zweck heraus zu verstehen. Die Wertungen, die in der Regelung stecken, sind dabei zu Ende zu denken.

Die Auslegung beginnt beim Wortlaut. Dabei wird erforscht, welchen Sinn und welche Bedeutung ein Ausdruck oder eine Vorschrift nach dem Sprachgebrauch hat.

Ja. Wo eine Schlichtungsstelle eingerichtet ist, müssen Sie Ihren Antrag zuerst dort einbringen, sonst ist auch der Weg zum Gericht unzulässig. Dieser Mangel wird nicht dadurch geheilt, dass sich die Gegenseite ohne Einwand auf das Verfahren einlässt.

In diesen Verfahren sind alle jeweiligen Miteigentümer Parteien. Ihre Stellung als Partei beginnt mit der Eintragung als Miteigentümer im Grundbuch und endet, wenn diese Eintragung gelöscht wird.

Parteien sind zwar die jeweils eingetragenen Eigentümer. Der Kopf der Entscheidung muss aber nicht ständig aktualisiert werden. Es genügt, wenn durch die vorgeschriebene Zustellung sichergestellt ist, dass alle tatsächlich Betroffenen einbezogen sind.

In diesem besonderen Verfahren war ein Antrag, die Heizkostenabrechnung inhaltlich auf ihre Richtigkeit zu prüfen, nicht vorgesehen. Geprüft wurde dort nur, ob überhaupt ordentlich abgerechnet wurde. Seit April 2009 lässt sich die Pflicht zu einer inhaltlich richtigen Abrechnung dort aber eigens durchsetzen.

In Mietsachen können Sie dieselbe Angelegenheit nicht gleichzeitig bei der Schlichtungsstelle und bei Gericht betreiben. Das gilt auch dann, wenn Sie zuvor ordnungsgemäß die Schlichtungsstelle angerufen haben. Läuft über dieselbe Sache bereits ein Gerichtsverfahren, kommt eine Anrufung der Schlichtungsstelle nicht in Betracht.

Sieht das Gesetz zwingend ein vorgeschaltetes Verfahren bei der Behörde vor, dürfen Sie das Gericht erst danach anrufen. Bringen Sie Ihren Antrag früher ein, wird er zurückgewiesen, weil der Rechtsweg nicht offensteht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

MRG § 37 MRG § 39 WEG 2002 § 20 WEG 2002 § 52 ZPO § 234

Entscheidungstext

47 Absätze, 18.092 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

10.04.2018

Geschäftszahl

5Ob39/18y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. MMag. Dr. C*, 2. Dr. Ü*, beide vertreten durch DDr. Christoph Schmetterer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin * G* GmbH, *, sowie die weiteren Mit- und Wohnungseigentümer 1. B*, 2. S*, 3. A*, 4. Dr. E*, 5. H*, 6. H*, 7. T*, 8. Mag. M*, 9. J*, 10. Mag. G*, 11. P* GmbH & Co KG, *, 12. Mag. B*, 13. Dr. M*, 14. P*, 15. W*, 16. DDr. K*, 17. R*, 18. F*, die 1.- bis 9., 11.- bis 15. und 17. genannten Mit- und Wohnungseigentümer vertreten durch Dr. Madeleine Zingher, Rechtsanwältin in Wien, wegen § 52 Abs 1 Z 6 WEG iVm § 20 Abs 3 WEG und § 25 Abs 1 Z 8a HeizKG, über den Revisionsrekurs der 1.- bis 9., 11.- bis 15. und 17.-genannten Mit- und Wohnungseigentümer gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 29. November 2017, GZ 39 R 270/17w-23, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 13. Juli 2017, GZ 45 Msch 5/16w-19, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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