Habe ich Anspruch auf eine richtige Hausabrechnung?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2003, zuletzt bestätigt am 18.12.2025 (15 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2003)
Hinweis: Das Wohnungseigentumsgesetz 1975 wurde mit 1. Juli 2002 durch das WEG 2002 ersetzt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Im Fall des Wegfalls eines angeblich vereinbarten abweichenden Verteilungsschlüssels und mangels gerichtlicher Festsetzung eines abweichenden Aufteilungsschlüssels im Sinn des § 32 Abs 5 WEG 2002 sind die Liegenschaftsaufwendungen im Sinn des § 32 Abs 1 WEG 2002 nach dem gesetzlichen Aufteilungsschlüssel zu verrechnen.OGH 5 Ob 136/25y, 18.12.2025
- Ergebnis der Abrechnung muss das tatsächlich Geschuldete sein.OGH 5 Ob 136/25y, 18.12.2025
- Eine richtige Abrechnung der Bewirtschaftungskosten hat den gesetzlichen und vertraglichen Grundlagen zu entsprechen.OGH 5 Ob 11/14z, 13.03.2014
- Auch die Herausgabe von Originalbelegen ist im außerstreitigen Verfahren geltend zu machen.OGH 5 Ob 149/10p, 24.01.2011
- Diese Rechnungslegungspflicht mit ihrer Durchsetzbarkeit im außerstreitigen Verfahren ist Spezialrecht im Verhältnis zwischen Wohnungseigentümern und Verwalter, sodass sich allgemeine Grundsätze in anderen wohnrechtlichen Abrechnungsbestimmungen daraus nicht ableiten lassen.OGH 5 Ob 285/08k, 10.02.2009
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Nach der Rechtslage vor der WRN 1999 waren zivilrechtliche Nach- oder Rückforderungen aus einer Abrechnung zur Gänze dem streitigen Rechtsweg vorbehalten. Gegenstand der im außerstreitigen Verfahren nach dem WEG durchzusetzenden Rechnungslegungsverpflichtung war die Legung einer formell vollständigen, nachvollziehbaren Abrechnung. Fragen der Richtigkeit dieser Abrechnung im Sinn materiellrechtlicher Richtigkeit und Berechtigung von Forderungen waren dem streitigen Verfahren vorbehalten.OGH 5 Ob 167/03z, 23.03.2004
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0117889 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 15.
- OGH 5 Ob 136/25y, 18.12.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 208/24k, 05.08.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 178/23x, 04.07.2024, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 201/23d, 19.12.2023, Fall aus Kärnten
- OGH 5 Ob 48/23d, 25.09.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 32/22z, 31.01.2023, Fall aus Kärnten
- OGH 5 Ob 125/22a, 07.12.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 49/20x, 04.05.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 158/19z, 22.10.2019, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 197/18h, 06.11.2018
Im Gesetz
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 20 · Aufgaben und Befugnisse des Verwalters
- WEG 2002 § 52 · Wohnungseigentumsrechtliches Außerstreitverfahren
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Liegt für den fraglichen Zeitraum überhaupt eine Abrechnung vor, prüft das Gericht nur die Punkte, die Sie beanstanden. Sie müssen daher genau angeben, was Sie an der Abrechnung auszusetzen haben; sagen Sie das nicht schon im Antrag, muss das Gericht Sie dazu anleiten. Der Verwalter muss dann zu jedem einzelnen Punkt Stellung nehmen.
Drei Jahre. Verlangen Sie als Wohnungseigentümer Rechnung von jemandem, der die Liegenschaft auch nur tatsächlich verwaltet, gilt dieselbe dreijährige Frist wie gegenüber einem bestellten Verwalter. Das gilt auch gegenüber einem Miteigentümer oder einem Dritten.