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Habe ich Anspruch auf eine richtige Hausabrechnung?

günstig für Wohnungseigentümer betrifft Wohnungseigentümer, Hausverwalter
Als Wohnungseigentümer hatten Sie schon immer einen Anspruch darauf, dass die Abrechnung richtig gelegt wird; früher konnten Sie ihn nur mit einer Klage durchsetzen. Dass die jährliche Abrechnung nicht nur ordentlich, sondern auch richtig zu legen ist, wurde nur klargestellt. Seit 1. Jänner 2000 können Sie das im Verfahren außer Streitsachen überprüfen lassen, auch für frühere Zeiträume, soweit die Ansprüche nicht verjährt sind.

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Ständige Rechtsprechung seit 2003, zuletzt bestätigt am 18.12.2025 (15 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2003)

Dem Wohnungseigentümer stand seit jeher materiellrechtlich ein Anspruch auf eine richtige Abrechnung zu, wenngleich dieser bisher nur auf dem streitigen Rechtsweg verfolgt werden konnte. Die in § 17 Abs 1 Z 1 WEG 1975 idF der WRN 1999 vorgenommene Einfügung in den Pflichtenkatalog des Wohnungseigentumsverwalters, die jährlichen Abrechnungen seien nicht nur ordentlich, sondern auch richtig zu legen, ist materiellrechtlich nur eine Klarstellung der Verwalterpflichten. Über § 26 Abs 1 Z 5 WEG 1975 besteht seit 1. 1. 2000 die Möglichkeit und Zulässigkeit, diese immer schon bestandene Verpflichtung nun im Außerstreitverfahren überprüfen zu lassen. Auch die Rechnungslegungen früherer Zeiträume in nach dem 31. 12. 1999 anhängig gemachten Außerstreitverfahren sind auf ihre Richtigkeit zu prüfen, soweit Überprüfungsansprüche nicht verjährt sind.

Hinweis: Das Wohnungseigentumsgesetz 1975 wurde mit 1. Juli 2002 durch das WEG 2002 ersetzt.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 6 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0117889 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 10 von 15.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Verwalter Beanstandung der Verwalterabrechnung

Liegt für den fraglichen Zeitraum überhaupt eine Abrechnung vor, prüft das Gericht nur die Punkte, die Sie beanstanden. Sie müssen daher genau angeben, was Sie an der Abrechnung auszusetzen haben; sagen Sie das nicht schon im Antrag, muss das Gericht Sie dazu anleiten. Der Verwalter muss dann zu jedem einzelnen Punkt Stellung nehmen.

günstig für Verwalter Verjährung des Rechnungslegungsanspruchs

Drei Jahre. Verlangen Sie als Wohnungseigentümer Rechnung von jemandem, der die Liegenschaft auch nur tatsächlich verwaltet, gilt dieselbe dreijährige Frist wie gegenüber einem bestellten Verwalter. Das gilt auch gegenüber einem Miteigentümer oder einem Dritten.

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