Muss ich für jedes Anliegen eigens zur Schlichtungsstelle gehen?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2002, zuletzt bestätigt am 14.06.2016 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2002)
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0116942 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 5 Ob 38/16y, 14.06.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 37 · Entscheidungen im Verfahren außer Streitsachen
- MRG § 39 · Entscheidung der Gemeinde
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Liegt bereits ein gerichtlicher Auftrag zur Durchführung der Arbeiten vor, entscheidet über den Antrag auf Durchsetzung gleich das Gericht. Der Weg über die Schlichtungsstelle muss nicht noch einmal beschritten werden, weil beide Schritte ein einheitliches Verfahren bilden.
Haben Sie Ihren Antrag bei der Schlichtungsstelle gegen jene Person gerichtet, die im Mietvertrag als Hauseigentümer und Vermieter aufscheint, oder gegen deren Rechtsnachfolger, ist er inhaltlich gegen die gesamte Vermieterseite gerichtet. Die übrigen Miteigentümer sind dann auch noch im gerichtlichen Verfahren von Amts wegen beizuziehen.