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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 14.06.2016 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 38/16y

Worum es ging: Gelten die Beweise von der Schlichtungsstelle auch vor Gericht?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wo eine Gemeinde eine fachlich besetzte Schlichtungsstelle für Mietsachen hat, müssen Sie diese vor dem Gericht anrufen, und der dort gestellte Antrag darf danach weder erweitert noch geändert werden. Weiter reicht die Einheit der beiden Verfahren nicht: Die Beweisergebnisse der Schlichtungsstelle darf das Gericht nicht einfach verlesen und verwerten. Täte es das, wäre das ein Mangel des Gerichtsverfahrens.

Vorher bei der Gemeinde anhängig gemacht werden muss nur die Sache selbst, also jener Sachantrag, der das Verfahren einleitet. Zwischenfeststellungsanträge und Anträge zu Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten können Sie jederzeit dort stellen, wo das Hauptverfahren gerade anhängig ist.

Ja. Wo eine Schlichtungsstelle eingerichtet ist, müssen Sie Ihren Antrag zuerst dort einbringen, sonst ist auch der Weg zum Gericht unzulässig. Dieser Mangel wird nicht dadurch geheilt, dass sich die Gegenseite ohne Einwand auf das Verfahren einlässt.

Im Zweifel wird das gesamte bei der Schlichtungsstelle anhängige Verfahren bei Gericht anhängig, und die Schlichtungsstelle stellt ihr Verfahren ein. Nur wenn Sie ausdrücklich bloß einen Teil abziehen oder es um ihrem Wesen nach unabhängige Anträge geht, bleibt der Rest dort.

Solange ein Verfahren über einen Anspruch läuft, darf über denselben Anspruch kein zweites Verfahren geführt werden. Diese Regel steht in der Zivilprozessordnung. Sie ist auch im Verfahren außer Streitsachen anwendbar, obwohl sie im Mietrechtsgesetz nicht ausdrücklich aufgezählt ist.

In Mietsachen können Sie dieselbe Angelegenheit nicht gleichzeitig bei der Schlichtungsstelle und bei Gericht betreiben. Das gilt auch dann, wenn Sie zuvor ordnungsgemäß die Schlichtungsstelle angerufen haben. Läuft über dieselbe Sache bereits ein Gerichtsverfahren, kommt eine Anrufung der Schlichtungsstelle nicht in Betracht.

Ja, wenn es verschiedene Angelegenheiten sind. Nur wenn das Gesetz selbst mehrere Begehren in dasselbe Verfahren verweist oder ihre Verbindung anordnet, entfällt für das mitverbundene Begehren der Gang zur Schlichtungsstelle. Gehören die Anliegen zu verschiedenen Punkten der gesetzlichen Liste, sind es verschiedene Sachen.

Hebt das Höchstgericht in einem wohnrechtlichen Verfahren die Beschlüsse der Vorinstanzen auf und trägt dem Erstgericht auf, die Sache inhaltlich zu behandeln, wird über die Kosten noch nicht abgesprochen. Darüber entscheidet erst jener Beschluss, der die Sache erledigt.

Im Verfahren außer Streitsachen gibt es die Sperre wegen eines bereits laufenden Verfahrens nicht. Liegen mehrere Anträge vor, entscheidet, wer zuerst gekommen ist.

Die Verbindung mehrerer Verfahren soll verhindern, dass gleiche Sachen nebeneinander laufen und einander widersprechende Entscheidungen ergehen. Verfahren aus unterschiedlichen Verfahrensarten können aber nicht verbunden werden. Verfolgen eine Klage und ein später eingebrachter Antrag dasselbe Ziel, wird der spätere Antrag zurückgewiesen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 12 AußStrG § 66 AußStrG § 71 JN § 44 MRG § 37 MRG § 39 MRG § 40

Entscheidungstext

41 Absätze, 21.100 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

14.06.2016

Geschäftszahl

5Ob38/16y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers P***** B*****, vertreten durch Dr. Gernot Nachtnebel, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Antragsgegner Mag. M***** F*****, vertreten durch die Fux Neulinger Mitrofanova Rechtsanwälte OG in Wien, wegen §§ 17, 25 Abs 1 Z 8 HeizKG über den Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 2. Dezember 2015, GZ 39 R 330/15s-15, mit dem über Rekurs des Antragstellers der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Josefstadt vom 8. Juli 2015, GZ 17 Msch 35/14b-10, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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