OGH 6 Ob 109/20b
Worum es ging: Bekommt der Makler Provision, wenn die Bedingung nicht eintritt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Wurde der vermittelte Vertrag nur unter einer Bedingung geschlossen und tritt diese nicht ein, gebührt keine Provision. Etwas anderes gilt nur, wenn der Vertrag vor Eintritt der Bedingung aufgelöst wird und der Makler beweist, dass die Bedingung eingetreten wäre.
Grundsätzlich nein. Sie dürfen den vermittelten Vertragsabschluss auch ohne Grund ablehnen, und zwar selbst bei einem Alleinvermittlungsauftrag. Ersatzpflichtig werden Sie nur bei einer besonderen Vereinbarung, wenn Sie den Vermittler bewusst um die Provision bringen wollen oder wenn Ihre Weigerung geradezu gegen Treu und Glauben verstößt.
Sie müssen ein vermitteltes Geschäft nicht abschließen. Haben Sie es aber abgeschlossen und wird es dann nicht ausgeführt, müssen Sie beweisen, dass die Ausführung ohne Ihr Verschulden durch eine spätere Änderung der Verhältnisse unmöglich oder unzumutbar geworden ist. Nur dann werden Sie von der Provision frei.
Nur ausnahmsweise. Hängt das vermittelte Geschäft noch von einer Bedingung ab und wird es vorher einvernehmlich aufgelöst, bekommt der Makler nur dann Provision, wenn Sie den Eintritt der Bedingung absichtlich vereitelt haben oder wenn es dazu eine ausdrückliche Vereinbarung gibt. Dass die Bedingung eingetreten wäre, genügt nicht.
Nein, nicht wenn Sie einen beachtenswerten Grund hatten. Beachtenswert sind alle Gründe, die Sie nicht zu vertreten haben, auch solche aus Ihrer Privatsphäre wie ein Berufswechsel, eine Kündigung, eine Scheidung oder ein Todesfall. Der Grund muss bei objektiver Betrachtung bloß verständlich sein.
Ob ein wichtiger Grund vorlag, das Geschäft nicht auszuführen, und ob dabei gegen Treu und Glauben verstoßen wurde, lässt sich nur für den Einzelfall beantworten. Deshalb liegt darin keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung, die der Oberste Gerichtshof klären müsste.
Sie selbst. Wenn Sie als Auftraggeber eines Maklers vorbringen, dass Sie beachtenswerte Gründe hatten, das Geschäft nicht abzuschließen, müssen Sie diese Gründe beweisen. Der Makler muss das Gegenteil nicht nachweisen.
Nein. Wird die Zulassung nur damit begründet, dass es zu einem vergleichbaren Sachverhalt noch keine Entscheidung gibt, ist das keine tragfähige Begründung. Ihr Rechtsmittel kann trotzdem zurückgewiesen werden, wenn es in Wahrheit nur um Wertungsfragen Ihres Einzelfalls geht.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien als Berufungsgericht, 03.07.2019, 1 R 400/18x-17
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
15.09.2020
Geschäftszahl
6Ob109/20b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E* KG, *, vertreten durch Mag. Leopold Zechner, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, gegen die beklagte Partei V * s.r.o., *, Slowakei, vertreten durch Müller Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 7.000 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 3. Juli 2019, GZ 1 R 400/18x-17, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 15. Oktober 2018, GZ 20 C 71/18i-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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