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Wird mir angerechnet, dass ich weiter gespielt habe?

günstig für Spieler betrifft Spieler, Spielbanken, Angehörige
Nein, kaum. Die Pflicht der Spielbank, bei existenzgefährdenden Verlusten einzuschreiten, soll gerade den gefährdeten Spieler schützen. Dass Sie weitergespielt und sich nicht selbst sperren haben lassen, fällt bei Ihrem Mitverschulden daher nicht entscheidend ins Gewicht.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2002, zuletzt bestätigt am 24.03.2026 (13 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (2002)

Da § 25 Abs 3 GSpG 1989 ein Schutzgesetz darstellt, das den Spieler vor den Gefahren existenzgefährdenden (pathologischen) Glücksspiel schützen soll, fällt die Tatsache, dass der Spieler weiterhin am Glücksspiel teilnimmt und nicht selbst eine Sperre veranlasst, bei der Beurteilung seines Mitverschuldens nicht entscheidend ins Gewicht.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0117007 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 13.

Im Gesetz

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