Bekomme ich Geld, weil mein Verfahren viel zu lange dauerte?
günstig für Staat betrifft Prozessparteien, Geschädigte, Bürger, Unternehmer
Eine schuldhafte Verzögerung allein führt noch nicht zu einem Vermögensschaden und damit auch nicht zu einem Ersatzanspruch. Voraussetzung wäre, dass die überlange Dauer Ihnen vermeidbare Mehrkosten verursacht hat. Das ist in der Regel nur der Fall, wenn unnötige, kostenverursachende Verfahrensschritte auf einer nicht mehr vertretbaren Auslegung der Vorschriften beruhten.
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Ständige Rechtsprechung seit 2002, zuletzt bestätigt am 24.06.2026 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2002)
Eine schuldhafte Verfahrensverzögerung führt noch nicht ohne weiteres zu einem Vermögensschaden und damit zu einem Amtshaftungsanspruch nach §1 Abs1 AHG. Voraussetzung wäre jedenfalls, dass die übermäßige Verfahrensdauer zugleich auch zu vermeidbaren Mehrkosten auf Seiten der Partei geführt hat, was regelmäßig nur dann der Fall ist, wenn in unvertretbarer Auslegung von Vorschriften des materiellen beziehungsweise formellen Rechts unnötige, Kosten verursachende Verfahrensschritte unternommen oder veranlasst wurden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ein Mitverschulden der Partei ist jedoch zu berücksichtigen.OGH 1 Ob 204/20m, 02.03.2021
- Danach, ob die durch die unvertretbare Auslegung verursachten unnötigen Mehrkosten (letztlich) von der unterliegenden oder der obsiegenden Partei zu tragen sind, ist nicht zu unterscheiden. § 180 Abs 3 ZPO bezweckt (ebenso) den Schutz der unterliegenden (und nach den Regeln über die Prozesskosten zum Kostenersatz verpflichteten) Partei.OGH 1 Ob 204/20m, 02.03.2021
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0117021 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 3.
- OGH 7 Ob 58/26v, 24.06.2026, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 204/20m, 02.03.2021, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
AHG §1 Bd1a
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