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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 02.03.2021 · Fall aus Steiermark

OGH 1 Ob 204/20m

Worum es ging: Muss ich alle Einwände sofort in meiner Klage vorbringen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Alle Einwände, die Sie kennen, müssen Sie schon in der Klage gegen die Vollstreckung vorbringen. Sie können nicht mit immer neuen Verfahren nachlegen und das Exekutionsverfahren so verzögern. Nur Umstände, die es bei der Klage noch nicht gab, dürfen später ergänzt werden.

Ob ein Vorbringen zu spät kam, betrifft den Ablauf des Verfahrens. Sie können das deshalb nur als Mangel des Verfahrens geltend machen, nicht als Fehler bei der rechtlichen Beurteilung; diese betrifft nur die inhaltlichen Vorschriften.

Ob Sie in der Klage überhaupt einen tauglichen Einwand erhoben haben, ist eine Rechtsfrage. Waren die vorgebrachten Umstände von vornherein untauglich, ist alles Spätere verspätet. Konnten sie dagegen grundsätzlich zum Erfolg führen, sind ergänzende Ausführungen im Verfahren zulässig.

Nein. Das Gesetz sagt zwar, jedermann könne Ersatz fordern, doch das ist zu weit formuliert. Ersatz gibt es nur für Nachteile in einem Bereich, den das übertretene Verbot schützen soll. Nachteile außerhalb dieses Schutzbereichs bleiben außer Betracht.

Wer gegen eine Schutzvorschrift verstößt, haftet nur für jenen Schaden, den diese Vorschrift verhindern sollte. Für andere Schäden begründet der Verstoß keine Haftung.

Ein Verstoß gegen eine Vorschrift begründet nur dann einen Anspruch auf Schadenersatz, wenn dadurch gerade jene Interessen verletzt wurden, die die Vorschrift schützen soll.

Wird in einem Rechtsmittel die rechtliche Beurteilung bekämpft, muss das Gericht den Sachverhalt in jeder Hinsicht rechtlich prüfen. Dabei ist auch aufzugreifen, wenn das Klagevorbringen von vornherein nicht schlüssig war.

Ihr Anwalt muss die Gesetze und die einhellige Rechtsprechung kennen. War ein Prozess danach klar aussichtslos, hätte er Sie darauf hinweisen müssen. Tut er das nicht, ist seine Tätigkeit wertlos: Er schuldet Ihnen Ersatz für Ihre Nachteile und darf kein Honorar verlangen.

Ihr Anwalt schuldet Ihnen eine sachgemäße Vertretung, aber keinen Erfolg. Verletzt er seine Pflichten aus dem Vertrag vorsätzlich oder fahrlässig, haftet er Ihnen für jeden dadurch entstandenen Schaden, und zwar für jede Fahrlässigkeit. Vereitelt er den Auftrag schuldhaft, können Sie sein Honorar verweigern.

Ihr Rechtsanwalt verliert seinen Honoraranspruch nicht nur dann, wenn die Prozessführung von vornherein aussichtslos war. Er verliert ihn immer dann, wenn die unvollständige Ausführung des Auftrags auch den bereits erbrachten Teil wertlos macht. In einem solchen Fall können Ihnen außerdem Ansprüche auf Ersatz Ihrer finanziellen Nachteile zustehen.

Ja. Hat das Erstgericht im Kündigungsverfahren zugelassen, dass Einwendungen nachgeschoben wurden, greift das Berufungsgericht das nicht von sich aus auf. Das ist kein schwerer Fehler, den es beachten müsste; Sie müssen das Verfahren in Ihrer Berufung ausdrücklich als mangelhaft rügen.

Sie selbst, wenn Sie sich gegen eine laufende Zwangsvollstreckung wehren. An Ihr Vorbringen und Ihre Beweise werden hohe Anforderungen gestellt, weil damit ein rechtskräftiger Titel entkräftet werden soll. Jede Unklarheit und jede Beweislücke geht zu Ihren Lasten.

Weicht eine Behörde oder ein Gericht von einer eindeutigen Gesetzeslage oder von gefestigter Rechtsprechung ab, ohne dass das noch vertretbar wäre und ohne erkennbar sorgfältige Überlegung, kann das in der Regel einen Ersatzanspruch auslösen. Für Unkenntnis der Gesetze und der einhelligen Rechtsprechung haften staatliche Stellen und juristische Fachleute grundsätzlich gleich streng.

Eine Rechtsansicht ist jedenfalls dann nicht mehr vertretbar, wenn die anzuwendende Bestimmung eindeutig ist und es dazu obendrein bereits Entscheidungen des Höchstgerichts gibt. In einem solchen Fall kann sich die Behörde nicht darauf berufen, die Rechtslage sei zweifelhaft gewesen.

Auch bei Fehlern einer Behörde ist zu prüfen, welche Interessen die verletzte Vorschrift schützen soll. Nur wenn die Vorschrift gerade Sie und einen Schaden dieser Art schützen sollte, ist das Verhalten Ihnen gegenüber rechtswidrig.

Ja, das ist möglich. Die Vorschriften, die dem Gericht eine rasche Erledigung und die Einhaltung von Fristen auftragen, schützen auch den betreibenden Gläubiger. Erleiden Sie einen Vermögensnachteil, weil ein Vollzugsauftrag nicht mit der gebotenen Raschheit angeordnet wurde, kann dieser Nachteil ersetzt werden.

Nein. Wer sich gegen eine Exekution wendet, muss sich auf einen Umstand stützen, der spätestens bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz eingetreten ist. Wird die Anfechtung wegen Irrtums oder List oder eine Preisminderung erst in diesem Prozess geltend gemacht, wirkt sie erst mit der Rechtskraft des Urteils und kommt damit zu spät. Ein Rücktritt vom Vertrag kann dagegen ein tauglicher Grund sein.

Eine schuldhafte Verzögerung allein führt noch nicht zu einem Vermögensschaden und damit auch nicht zu einem Ersatzanspruch. Voraussetzung wäre, dass die überlange Dauer Ihnen vermeidbare Mehrkosten verursacht hat. Das ist in der Regel nur der Fall, wenn unnötige, kostenverursachende Verfahrensschritte auf einer nicht mehr vertretbaren Auslegung der Vorschriften beruhten.

Als unterlegener Schuldner in der Regel nicht für die Zinsen. Die Vorschriften über eine rasche Erledigung schützen zwar auch die Parteien, aber nicht denjenigen, der seine Zahlungspflicht zu Unrecht bestreitet und den Prozess dann verliert. Die Verurteilung zu Verzugszinsen fällt in sein Risiko. Anders ist es bei Mehrkosten aus offensichtlich unnötigen Verfahrensschritten; ein eigenes Mitverschulden wird dabei berücksichtigt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1299 ABGB § 1304 EO § 35 ZPO Art. 41 ZPO § 180 ZPO § 182a ZPO § 43 ZPO § 50 ZPO § 504 ZPO § 70

Entscheidungstext

62 Absätze, 37.048 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

02.03.2021

Geschäftszahl

1Ob204/20m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. S*, und 2. G*, beide *, vertreten durch Mag. Walter Pirker, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 60.301,93 EUR sA, über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 29. Juli 2020, GZ 5 R 48/20y-16, mit dem das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 3. Jänner 2020, GZ 49 Cg 22/19g-11, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Urteil einschließlich einer bereits in Rechtskraft erwachsenen Teilabweisung insgesamt lautet:

„1. Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien 15.971,96 EUR samt 4 % Zinsen p.a. seit 12. 11. 2018 binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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