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Zahlt die Autoversicherung auch bei einem Beförderungsvertrag?

günstig für Geschädigter betrifft Fahrgäste, Autofahrer, Versicherungsnehmer, Versicherungen
Zu den gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen zählen nicht nur die besonderen Regeln für Kraftfahrzeuge, sondern auch die allgemeinen Schadenersatzvorschriften. Der Versicherer muss deshalb auch dann einstehen, wenn zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Verletzten ein Vertrag bestand, etwa über eine Personenbeförderung.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 28.07.2026 (12 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1984)

Unter "gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen" im Sinne dieser Bestimmung sind nicht nur etwa jene des EKHG zu verstehen, sondern auch die Schadenersatzvorschriften des ABGB. Der Versicherer hat daher für berechtigte Ersatzforderungen gegen seinen Versicherungsnehmer auch dann einzustehen, wenn dieser zum Verletzten in einer vertraglichen Beziehung stand (hier: Personenbeförderungsvertrag).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0081163 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 12.

Genannte Normen

AKHB Art1 Abs1; KHVG §2 Abs1

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Anrechnung der eigenen Betriebsgefahr

Auch wenn der andere den Unfall verschuldet hat, müssen Sie sich als Halter die Gefahr anrechnen lassen, die von Ihrem eigenen Fahrzeug ausgeht. Ihr Ersatzanspruch verringert sich deshalb um diesen Anteil.

günstig für Schädiger Ausgleich unter Unfallbeteiligten und Schmerzengeld

Der Ausgleich zwischen mehreren Unfallbeteiligten setzt voraus, dass alle gesetzlich für den Schaden haften. Dabei zählt nicht nur das besondere Haftpflichtgesetz, sondern auch das allgemeine Zivilrecht. Deshalb ist der Ausgleich auch dann möglich, wenn es zum Teil um Schmerzengeld geht.

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