Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 7 Ob 53/25g
Worum es ging: Wie wird das Kleingedruckte in einem Vertrag ausgelegt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Allgemeine Vertragsbedingungen werden so verstanden, wie sie ein durchschnittlicher Kunde aus der angesprochenen Gruppe versteht. Wurde über eine Klausel nicht eigens verhandelt, kommt es allein auf ihren Wortlaut an.
Ja. Schon mit der Aufnahme des Kontakts entsteht zwischen möglichen Geschäftspartnern ein gegenseitiges Schuldverhältnis. Es verpflichtet beide, einander über die Beschaffenheit der geplanten Leistung aufzuklären und Umstände mitzuteilen, die einem gültigen Vertrag entgegenstehen. Wer diese Pflichten schuldhaft verletzt, muss den Schaden ersetzen.
Die gesteigerte Verantwortung bei Vertragsverhandlungen soll die Beteiligten davor bewahren, durch rücksichtsloses Verhalten geschädigt zu werden, das berechtigte Schutzinteressen der anderen Seite außer Acht lässt. Diese Schutzpflicht endet aber dort, wo eine Gefährdung der Interessen der anderen Seite objektiv nicht mehr vorhersehbar ist.
Versicherungsbedingungen, die sachlich betrachtet unklar sind, werden so ausgelegt, wie sie ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer verstehen musste. Unklarheiten gehen dabei zulasten der Versicherung. Berücksichtigt wird allerdings immer der Zweck der Bestimmung, soweit er einem sachlichen Betrachter erkennbar ist.
Schon vor einem Vertragsabschluss besteht zwischen den Beteiligten ein Schuldverhältnis. Es besteht unabhängig davon, ob später wirklich ein Vertrag zustande kommt. Kommt keiner zustande, bleibt ein Verhältnis ohne Hauptleistungspflichten, das vor allem Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten umfasst.
Versicherungsbedingungen werden nach den allgemeinen Regeln für Verträge ausgelegt. Maßgeblich ist dabei, wie ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer sie versteht.
Mit einem Risikoausschluss legt der Versicherer von vornherein fest, wofür er nicht einsteht. Auf solche Umstände können Sie durch Ihr späteres Verhalten keinen Einfluss nehmen. Eine Obliegenheit verlangt dagegen von Ihnen ein bestimmtes Tun oder Unterlassen, an dessen Einhaltung der Versicherer ein berechtigtes Interesse hat.
Ausschlüsse schränken den übernommenen Schutz ein und dürfen nicht weiter ausgelegt werden, als es ihr Sinn nach dem wirtschaftlichen Zweck, der gewählten Ausdrucksweise und dem Regelungszusammenhang erfordert. Dass ein Ausschluss vorliegt, muss der Versicherer beweisen.
Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie sie ein verständiger durchschnittlicher Versicherungsnehmer versteht. Unklarheiten gehen zulasten des Versicherers, wobei der erkennbare Zweck der Bestimmung stets zu beachten ist. Klauseln, die das Risiko einschränken, haben insoweit keine Vertragskraft, als ihr Verständnis von einem Versicherungsnehmer ohne juristische Vorbildung nicht erwartet werden kann.
Ja, solche Mängelfolgeschäden sind gedeckt, also Schäden, die die mangelhafte Leistung an anderen Vermögenswerten anrichtet. Nicht gedeckt sind dagegen die Erfüllung selbst und Ansprüche aus der Gewährleistung, also die Behebung des Mangels am eigenen Werk.
Die Haftpflichtversicherung deckt gesetzliche Schadenersatzpflichten. Dazu zählen auch Ansprüche, die entstehen, weil ein Vertrag schlecht oder gar nicht erfüllt wurde. Nicht gedeckt sind dagegen Zusagen, mit denen jemand freiwillig mehr verspricht, als das Gesetz an Ersatz verlangt.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, 14.11.2024, 39 Cg 96/23a-12
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 29.01.2025, 4 R 211/24t-17
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1295 ABGB § 859 ZPO Art. 41
Entscheidungstext
94 Absätze, 22.784 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.04.2025
Geschäftszahl
7Ob53/25g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Malesich, Dr. Weber, Mag. Fitz und Mag. Jelinek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. R* P*, 2. M* P*, vertreten durch Mag. Dieter Koch, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, gegen die beklagte Partei W* AG *, vertreten durch Themmer, Toth & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung, über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 29. Jänner 2025, GZ 4 R 211/24t-17, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 14. November 2024, GZ 39 Cg 96/23a-12, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie lauten:
„1. Mit Wirkung zwischen den klagenden Parteien und der beklagten Partei wird festgestellt, dass die beklagte Partei den klagenden Parteien für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus der Verletzung vorvertraglicher (Aufklärungs)Pflichten im Zusammenhang mit dem Kauf über 190/1768-Anteile an der Liegenschaft * vom * gegen D* V*, Deckungsschutz aufgrund und im Umfang des Rechtsschutzversicherungsvertrags zu Polizze Nr.: * (Vorgänger Polizze Nr.: *) bis zum vertraglich vereinbarten Höchstbetrag zu gewähren hat.
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