Ist ein unklar formuliertes Strafurteil deshalb schon nichtig?
betrifft Angeklagte, Verteidiger, Beschuldigte
Nicht unbedingt. Lässt sich bei genauem Lesen erkennen, dass das Gericht die wesentlichen Tatsachen feststellen wollte, liegt kein Fehler der rechtlichen Beurteilung vor, auch wenn das Urteil für Außenstehende unklar wirkt. Die Unklarheit führt dann nur zur Aufhebung, wenn sie eigens gerügt wird.
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Ständige Rechtsprechung seit 2002, zuletzt bestätigt am 06.04.2016 (69 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2002)
Lässt eine Analyse des Urteils trotz einer für Dritte bestehenden Unklarheit in Hinsicht auf die Feststellung entscheidender Tatsachen bei näherem Hinsehen aus der Sicht des Rechtsmittelgerichts die Beurteilung zu, dass die Tatrichter die entscheidenden Tatsachen feststellen wollten, liegt Nichtigkeit aus Z 9 und Z 10 nicht vor. Die Undeutlichkeit führt dann nur bei Anfechtung durch den Beschwerdeführer zur Urteilsaufhebung (Z 5) (WK-StPO § 281 Rz 19).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dies gilt auch für ein in gekürzter Form (§ 270 Abs 4 StPO) ausgefertigtes Urteil.OGH 11 Os 120/15d, 27.10.2015
- Es ist zulässig, Konstatierungen mittels Verweises auf bestimmte Aktenteile zu treffen. Auch diesfalls muss aber der Wille der Tatrichter, konkrete (entscheidende) Tatsachen festzustellen, klar erkennbar sein. Diesem Erfordernis werden der pauschale Verweis auf drei schriftliche Sachverständigengutachten und deren Erörterung im Rahmen der Hauptverhandlung sowie die Erklärung, sich „die Ausführungen des Sachverständigen zu eigen“ zu machen, in keiner Weise gerecht.OGH 13 Os 78/13i, 30.01.2014
- Hier: Der Sache nach bejahter Tatvorsatz trotz „Feststellung“, der Angeklagte habe ohne Vorsatz gehandelt.OGH 17 Os 19/12s, 25.02.2013
- Da dem Wahrspruch zugrundeliegende Fragen Geschworenen, also Laienrichtern gestellt werden, geht es nicht an, Undeutlichkeiten des Wahrspruchs, die auf der Fragestellung beruhen, durch Einbeziehung der pragmatischen Sprachebene zu beseitigen, weil nicht unterstellt werden kann, dass auch die Geschworenen die Frage so verstanden haben wie der Oberste Gerichtshof (WK-StPO § 281 Rz 616).OGH 13 Os 83/08t, 27.08.2008
- Hier: Kein Anlass für eine Maßnahme nach § 290 Abs 1 StPO bei einem im Erkenntnis unterbliebenen, aus den Gründen (insbesondere der rechtlichen Beurteilung) gerade noch hinreichend hervorleuchtenden Feststellungswillen des Urteils hinsichtlich der Annahme der Qualifikation nach § 107 Abs 2 StPO.OGH 14 Os 92/08y, 05.08.2008
Alle 10 Ergänzungen anzeigen
- Es hat eine Gesamtbetrachtung der erstrichterlichen Urteilsannahmen, deren integrierenden Bestandteil auch die im ersten Rechtsgang getroffenen Feststellungen bilden zu erfolgen.OGH 15 Os 63/07i, 08.05.2008
- Da der Oberste Gerichtshof den Willen der Tatrichter, Feststellungen zu einer entscheidenden Tatsache zu treffen, in der Gesamtheit der Entscheidungsgründe deutlich genug erkennen kann, scheidet amtswegiges Einschreiten aus dem Grunde der Z 9 lit a aus (§ 290 Abs 1 StPO).OGH 13 Os 138/07d, 16.01.2008
- Hier: Die - aus § 281 Abs 1 Z 3 StPO ungerügt - im Spruch und auch in den Gründen unterbliebene Anführung des Tatbestandsmerkmals „unbefugt" beim Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffG bildete deshalb keinen Grund für eine Maßnahme nach § 290 Abs 1 StPO, weil für den Obersten Gerichtshof der betreffende Feststellungswille der Tatrichter aus einer Gesamtschau der Urteilspassagen unzweifelhaft erkennbar war.OGH 14 Os 137/07i, 04.12.2007
- Hier zum Grundrechtsbeschwerdegesetz.OGH 13 Os 81/07x, 16.07.2007
- „Erkennbare Annahme der Tatrichter"OGH 15 Os 26/06x, 08.06.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0117228 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 69.
- OGH 26 Os 14/15a, 06.04.2016
Im Gesetz
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