Welcher Begründungsfehler führt zur Aufhebung des Strafurteils?
betrifft Angeklagter, Verteidiger
Ein Begründungsfehler zählt nur, wenn er Tatsachen betrifft, die für die Schuldfrage wichtig sind. Wichtig sind sie dann, wenn sie beeinflussen, unter welches Gesetz die Tat fällt oder welcher Strafrahmen gilt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 06.05.2026 (74 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Ein nach dem formalen Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO geltend gemachter Begründungsmangel muss den Ausspruch von für die rechtliche Beurteilung der Tat entscheidenden Tatsachen betreffen; das sind solche, die für das Erkenntnis in der Schuldfrage maßgebend sind und entweder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluss üben.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zu §21 Abs 1 StGB.OGH 15 Os 64/25p, 10.09.2025
- Mit Ausführungen zum Adhäsionserkenntnis bezieht sich die Mängelrüge nicht auf schuld‑ oder subsumtionsrelevante Umstände.OGH 13 Os 25/16z, 13.04.2016
- Zwar könnte auch die Beurteilung der Überzeugungskraft von Aussagen unter dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit mangelhaft erscheinen, dies jedoch nur dann, wenn von der Beschwerde deutlich und bestimmt bezeichnete, die Glaubwürdigkeit angeblich ernsthaft in Frage stellende, gleichwohl unerörtert gebliebene Tatumstände sich auf Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen beziehen, nicht hingegen, wenn sie bloß die Sachverhaltsannahme der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit betreffen, womit sich das Ausmaß der im Einzelfall geltenden Erörterungspflicht entscheidend reduziert.OGH 15 Os 133/13t, 22.01.2014
- Hier: Allfällige Schadensgutmachung hindert die rechtliche Beurteilung als Verbrechen der betrügerischen Krida nicht und ist daher nicht (gesondert) erörterungsbedürftig.OGH 14 Os 104/12v, 09.07.2013
- Das gilt auch für die Tatsachenrüge (Z 5a).OGH 13 Os 20/11g, 07.04.2011
Alle 10 Ergänzungen anzeigen
- Tatsachen, die für die Frage des Schuldspruches oder die rechtliche Unterstellung der Tat nicht entscheidend sind, sind nicht Gegenstand der Mängelrüge (WK-StPO § 281 Rz 399).OGH 15 Os 93/06z, 12.12.2006
- Die Mängelrüge behauptet Unvollständigkeit zufolge Nichterörterung bestimmter (Zeugen-)Aussagen dann zu Unrecht, wenn davon keine entscheidenden Tatsachen betroffen sind.OGH 12 Os 84/06d, 21.09.2006
- Entscheidend sind beispielsweise die Wertqualifikation tangierenden Tatsachen.OGH 15 Os 21/05k, 21.04.2005
- Dabei ist zu beachten, dass die Anfechtung aus Z 5 erster Fall (Undeutlichkeit) und dritter Fall (Widersprüchlichkeit) sowohl die Feststellungs- wie auch die Begründungsebene betreffen können, die übrigen Fälle (Unvollständigkeit, fehlende oder offenbar unzureichende Begründung und Aktenwidrigkeit) hingegen nur die Begründungsebene. Aber auch dann, wenn ein formeller Fehler der letztgenannten Kategorien aufgezeigt werden soll, muss er, um nach Z 5 beachtlich zu sein, die damit als mangelhaft behauptete Begründung einer schuld- oder subsumtionsrelevanten Tatsache betreffen.OGH 11 Os 102/04, 09.11.2004
- Entscheidende Tatsachen sind jene Sachverhaltsannahmen, die die Schuldfrage, Subsumtionsfrage und Strafsatzfrage berühren.OGH 12 Os 67/03, 31.07.2003
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0106268 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 74.
- OGH 15 Os 30/26i, 06.05.2026
- OGH 11 Os 41/18s, 26.04.2018, Fall aus Wien
- OGH 11 Os 149/16w, 21.03.2017
Im Gesetz
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