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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 18.06.2024 · Fall aus Tirol

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 6 Ob 131/23t

Worum es ging: Zählt auch, was der Verstorbene freiwillig mehr gezahlt hat?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Die den Hinterbliebenen zuerkannte Rente ist Schadenersatz und kein Unterhalt. Hat der Getötete zu Lebzeiten mehr geleistet, als er nach seiner Vermögenslage hätte leisten müssen, ist auch dieser höhere Betrag zu ersetzen.

Ersetzt wird das, was Ihnen der Getötete nach dem Gesetz an Unterhalt schuldete. Voraussetzung ist also, dass Ihnen ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch gegen ihn zustand. Sie sollen grundsätzlich so gestellt werden, wie Sie stünden, wenn er nicht getötet worden wäre.

Maßgeblich ist, was der Verstorbene tatsächlich geleistet hat. Das gilt auch dann, wenn diese Leistungen über das gesetzlich geschuldete Maß hinausgingen, solange sie noch in einem einigermaßen angemessenen Verhältnis dazu standen.

Hat Ihnen Ihr verstorbenes Kind freiwillig und ohne rechtliche Verpflichtung Geld gegeben, entsteht daraus kein Ersatzanspruch gegen denjenigen, der den Tod verursacht hat. Dasselbe gilt für Zahlungen, die nur auf einer vertraglichen Zusage beruhten.

Manche Verträge verpflichten einen Vertragspartner auch dazu, bestimmte dritte Personen zu schützen, die der Vertragsleistung nahestehen. Diese Dritten können dann einen eigenen Schaden aus dem fremden Vertrag geltend machen.

Ja, aber nur zu den Fragen, die noch offen sind. Wurde ein Streitpunkt bereits abschließend erledigt, dürfen Sie ihn auch mit neuen Behauptungen und Beweisen nicht wieder aufrollen. In diesem Rahmen können Sie sogar einen Einwand nachholen, den Sie im ersten Durchgang unterlassen haben.

Hat das Berufungsgericht einen schweren Verfahrensfehler verneint, können Sie das nicht mehr bekämpfen. Das gilt auch dann, wenn diese Verneinung nur in der Begründung steht und nicht im Spruch, insbesondere wenn eine Entscheidung im Spruch mangels Geltendmachung gar nicht möglich war.

Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.

Hat das Berufungsgericht geprüft, ob im erstinstanzlichen Verfahren eine Nichtigkeit vorlag, und dies verneint, ist dieser Punkt erledigt. Sie können ihn in der dritten Instanz nicht mehr aufgreifen.

Ein Fehler des Erstgerichts kann immer nur einmal aufgegriffen werden, und zwar bei der nächsthöheren Instanz. Hat das Rekursgericht ihn nicht als Fehler erkannt, können Sie ihn im weiteren Rechtsmittel nicht noch einmal vorbringen.

Nein. Hat das Berufungsgericht einen Fehler des erstinstanzlichen Verfahrens geprüft und verneint, können Sie ihn auch dann nicht mehr aufgreifen, wenn Ihr Rechtsmittel zur Klärung einer Grundsatzfrage zugelassen wird. Das gilt auch für die Frage, ob weitere Beweise aufzunehmen gewesen wären.

Die ärztliche Verschwiegenheit kann im Einzelfall durchbrochen werden, wenn höherwertige Interessen dafür sprechen. Solche Interessen sind nicht auf die öffentliche Gesundheitspflege und die Rechtspflege beschränkt. Auch das Interesse anderer Personen an ihrer eigenen Gesundheit ist gleich zu gewichten.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1313a ABGB § 1327 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

44 Absätze, 14.715 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.06.2024

Geschäftszahl

6Ob131/23t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R* R*, geboren am *, vertreten durch Mag. Markus Abwerzger und MMag. Rene Schwetz, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei A* GmbH, FN *, vertreten durch Dr. Walter Lenfeld und andere Rechtsanwälte in Landeck, wegen Herausgabe, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 25. Mai 2023, GZ 2 R 56/23m-99, womit das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 16. Februar 2023, GZ 10 Cg 125/19a-94, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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