Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 1 Ob 45/26p
Worum es ging: Wie muss ich einen Rechtsfehler des Gerichts aufzeigen?
Fachgebiete laut RIS: Amtshaftung inkl. StEG
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wenn Sie eine falsche rechtliche Beurteilung geltend machen, müssen Sie von den Tatsachen ausgehen, die das Gericht festgestellt hat, und daran den Irrtum aufzeigen. Stützen Sie sich auf einen anderen Sachverhalt, kann das Urteil rechtlich nicht überprüft werden.
Sie müssen darlegen, warum die rechtliche Beurteilung unrichtig ist, und dabei vom festgestellten Sachverhalt ausgehen. Fehlt diese Darlegung, ist Ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Das Gericht behandelt sie dann nicht.
Stellt der Verfassungsgerichtshof fest, dass ein Bescheid rechtswidrig war, ist das Gericht im Ersatzverfahren an diese Feststellung gebunden. Ob den Behördenmitarbeitern aber ein Verschulden vorzuwerfen ist, entscheidet allein dieses Gericht.
Nicht jede unrichtige Rechtsauffassung führt zu einem Anspruch gegen den Staat. War die Auffassung immerhin vertretbar, entsteht kein Anspruch, auch wenn eine höhere Stelle sie später nicht teilt. Fragen, bei denen der Behörde ein Spielraum zusteht, werden im nachfolgenden Haftungsverfahren nicht neu geprüft.
Wendet eine Stelle das Recht nach sorgfältiger Überlegung aller Umstände an und ist ihre Auffassung vertretbar, trifft sie kein Verschulden. Die Entscheidung mag rechtswidrig sein, ein Anspruch entsteht daraus trotzdem nicht. Nur eine unvertretbare Rechtsanwendung begründet Ansprüche.
Das Grundrecht auf persönliche Freiheit wird nur durch eine echte Freiheitsentziehung verletzt, nicht schon durch eine bloß kurzfristige Beschränkung. Ob im Einzelfall das eine oder das andere vorliegt, hängt von den konkreten Umständen ab.
Wenn Sie den Staat wegen eines fehlerhaften Handelns einer Behörde auf Schadenersatz klagen, beurteilt das Gericht selbst, ob dieses Handeln vertretbar war. Es muss sich dabei nicht an die Bewertungen des Verfassungsgerichtshofs zur Schuldfrage halten. Dasselbe gilt für rechtskräftige Entscheidungen eines Verwaltungsgerichts über behördliche Zwangsmaßnahmen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 17.02.2025, 33 Cg 14/24g-16
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 25.09.2025, 14 R 85/25k-28
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.06.2026
Geschäftszahl
1Ob45/26p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 5.948,52 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. September 2025, GZ 14 R 85/25k-28, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 17. Februar 2025, GZ 33 Cg 14/24g-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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