OGH 4 Ob 109/21i
Worum es ging: Kann ich im Unterhaltsstreit bis zum Höchstgericht gehen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
In Unterhaltssachen können Sie das Höchstgericht nur anrufen, wenn es um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geht. Streiten Sie nur über die Beurteilung Ihres Einzelfalls, ist dieser Weg verschlossen.
Wie hoch der Unterhalt ausfällt, hängt immer vom einzelnen Fall ab. Unterschiedliche Ergebnisse in ähnlichen Fällen sind daher kein Grund, das Höchstgericht anzurufen. Das ist nur möglich, wenn das Gericht wesentliche Bemessungsregeln übergangen hat.
Wer seinen Bedarf zur Gänze aus öffentlichen Mitteln gedeckt bekommt, kann grundsätzlich nicht zusätzlich Unterhalt verlangen, weil ihm keine doppelte Versorgung zusteht. Das gilt aber nicht, wenn das Gesetz anordnet, dass der Unterhaltsanspruch erst später auf den Träger übergeht. Dann bleibt Ihr Anspruch bestehen.
Not liegt vor, wenn das Existenzminimum nicht erreicht wird. Als dieses Existenzminimum gilt der Richtsatz für die Ausgleichszulage. Auch der notdürftige Unterhalt nach dem Ehegesetz wird nach diesem Richtsatz bemessen.
Dieser Unterhalt richtet sich nach Ihrem tatsächlichen Bedarf und liegt der Höhe nach zwischen etwa fünfzehn und dreiunddreißig Prozent des Einkommens der zahlungspflichtigen Person. Der volle angemessene Unterhalt soll dabei möglichst nicht erreicht werden. Von diesem Betrag können je nach den Umständen des Einzelfalls noch Abschläge gemacht werden.
Sozialhilfe, die Sie beziehen, wird nicht von Ihrem Unterhaltsanspruch gegenüber Ihrem Ehepartner abgezogen. Der vereinbarte oder gerichtlich festgesetzte Anspruch geht von Gesetzes wegen auf den Sozialhilfeträger über.
Unterhalt kann Ihnen zustehen, wenn Ihnen eine eigene Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist. Als mögliche Ursachen dafür stehen der Mangel an Erwerbsmöglichkeiten, die Dauer der ehelichen Gemeinschaft, Ihr Alter und Ihre Gesundheit gleichrangig nebeneinander. Ist Ihnen die Selbsterhaltung sogar unmöglich, gilt das erst recht.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Mistelbach, 27.07.2020, 24 C 8/20z-9
- Landesgericht Korneuburg als Berufungsgericht, 14.01.2021, 20 R 282/20s-21
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.09.2021
Geschäftszahl
4Ob109/21i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, Dr. Parzmayr sowie die Hofrätin Mag. Istjan, LL.M., als weitere Richter in der Rechtssache des Klägers M* M*, vertreten durch den Erwachsenenvertreter Mag. Kurt Schick, Rechtsanwalt in Mistelbach, gegen die Beklagte S* M*, vertreten durch Dr. Georg Uher, Rechtsanwalt in Mistelbach, wegen Unterhalt, über die Revision der Beklagten (Revisionsinteresse 6.000 EUR) gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Berufungsgericht vom 14. Jänner 2021, GZ 20 R 282/20s-21, womit das Urteil des Bezirksgerichts Mistelbach vom 27. Juli 2020, GZ 24 C 8/20z-9, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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