Wie berechnet das Gericht meinen Unterhalt nach der Scheidung?
betrifft geschiedene Ehegatten, Unterhaltsberechtigte, Unterhaltspflichtige
Zuerst wird gefragt, welchen Betrag Sie monatlich zur Deckung Ihres Lebensbedarfs brauchen. Dann wird kontrolliert, ob dieser Betrag in der üblichen Bandbreite zwischen etwa fünfzehn und dreiunddreißig Prozent des Nettoeinkommens der zahlungspflichtigen Person liegt und was dieser Person selbst zum Leben bleibt. Liegen schwerwiegende Gründe vor, wird der Betrag entsprechend gekürzt.
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Ständige Rechtsprechung seit 2004, zuletzt bestätigt am 11.09.2025 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2004)
Bei der Ausmessung des Unterhalts nach § 68a EheG ist in einem ersten Schritt zu fragen, welchen monatlichen Betrag die Klägerin zur Deckung ihres Lebensbedarfs benötigt. Danach ist eine Kontrollrechnung anzustellen, ob dieser Betrag zwischen dem Unterhaltsanspruch nach § 68 EheG und dem nach § 66 EheG, somit in der Größenordnung zwischen 15 % und 33 % des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen liegt und welche finanziellen Mittel dem Unterhaltsverpflichteten zur angemessenen Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse verbleiben. Bei Vorliegen von schwerwiegenden Gründen im Sinn des § 68a Abs 3 EheG ist der auf diese Art ermittelte Unterhalt entsprechend zu mindern.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Bezieht der Unterhaltsberechtigte eigenes Einkommen oder Sozialhilfeleistungen, wie etwa Wohn- und Mietzinsbeihilfen oder Heizungspauschalen, muss er sich diese zudem anrechnen lassen (es sei denn, dem Sozialhilfeträger wären vom Gesetzgeber Ersatzansprüche eingeräumt oder es wäre eine Legalzession normiert worden).OGH 4 Ob 88/25g, 11.09.2025
- Der „Lebensbedarf“ iSd § 68a EheG kann nicht mit der Summe der individuellen monatlichen Aufwendungen gleichgesetzt werden.OGH 4 Ob 88/25g, 11.09.2025
- Der Unterhaltsanspruch nach § 68a EheG hat insbesondere nicht den Zweck, den unterhaltsberechtigten Ehegatten an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen teilhaben zu lassen, sondern soll nur den konkreten „Lebensbedarf" des Unterhaltsberechtigten abdecken. Reicht das Eigeneinkommen des potenziell Unterhaltsberechtigten zur Abdeckung dieses Bedarfs aus, besteht nach § 68a EheG kein Unterhaltsanspruch.OGH 1 Ob 165/08h, 16.09.2008
- Die Bemessungsgrundlage für die Kontrollrechnung ist, da der Unterhaltsberechtigte nicht an einer Einkommenserhöhung des Unterhaltspflichtigen teilhaben soll, das valorisierte Einkommen des Unterhaltspflichtigen im Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft.OGH 7 Ob 84/06p, 31.05.2006
- Bei der Unterhaltsbemessung nach § 68a EheG kann nicht davon ausgegangen werden, der bei aufrechter Ehe bestandene - hohe - Lebensstandard müsse unverändert aufrecht erhalten werden. Dieser Unterhalt soll sich - anders als jener nach § 94 ABGB und § 66 EheG - eben nicht an den Lebensverhältnissen der (vormaligen) Ehegatten und an dem danach angemessenen Unterhalt orientieren.OGH 1 Ob 200/05a, 13.12.2005
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0118836 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 7.
- OGH 4 Ob 88/25g, 11.09.2025, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
EheG §68a
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