Zum Inhalt springen

Wie berechnet das Gericht meinen Unterhalt nach der Scheidung?

betrifft geschiedene Ehegatten, Unterhaltsberechtigte, Unterhaltspflichtige
Zuerst wird gefragt, welchen Betrag Sie monatlich zur Deckung Ihres Lebensbedarfs brauchen. Dann wird kontrolliert, ob dieser Betrag in der üblichen Bandbreite zwischen etwa fünfzehn und dreiunddreißig Prozent des Nettoeinkommens der zahlungspflichtigen Person liegt und was dieser Person selbst zum Leben bleibt. Liegen schwerwiegende Gründe vor, wird der Betrag entsprechend gekürzt.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2004, zuletzt bestätigt am 11.09.2025 (7 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2004)

Bei der Ausmessung des Unterhalts nach § 68a EheG ist in einem ersten Schritt zu fragen, welchen monatlichen Betrag die Klägerin zur Deckung ihres Lebensbedarfs benötigt. Danach ist eine Kontrollrechnung anzustellen, ob dieser Betrag zwischen dem Unterhaltsanspruch nach § 68 EheG und dem nach § 66 EheG, somit in der Größenordnung zwischen 15 % und 33 % des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen liegt und welche finanziellen Mittel dem Unterhaltsverpflichteten zur angemessenen Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse verbleiben. Bei Vorliegen von schwerwiegenden Gründen im Sinn des § 68a Abs 3 EheG ist der auf diese Art ermittelte Unterhalt entsprechend zu mindern.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0118836 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 7.

Genannte Normen

EheG §68a

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Familienrecht · Höhe des Unterhalts nach Scheidung
Familienrecht · Unterhalt nach Billigkeit nach der Scheidung
Familienrecht · Prozentsätze beim Ehegattenunterhalt
Familienrecht · Unterhalt bei der Scheidungsabwägung
Familienrecht · Unterhalt bei Insolvenz des Zahlungspflichtigen