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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.11.2017

OGH 9 ObA 68/17s

Worum es ging: Kann ich jeden Fehler im Urteil berichtigen lassen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Eine Berichtigung setzt voraus, dass Sie daran auch ein schutzwürdiges Interesse haben. Betrifft der Fehler etwas, das für die Entscheidung keine Bedeutung hat, wird Ihr Antrag zurückgewiesen.

Nur, wenn der Fehler offenkundig ist. Aus dem Zusammenhang muss sich sofort ergeben, dass das Gericht etwas anderes gewollt hat, als es geschrieben hat. Eine Entscheidung, die zwar rechtlich falsch, aber so gewollt ist, kann nicht berichtigt werden.

Enthält ein Urteil etwas, das offensichtlich nicht dem entspricht, was das Gericht bei der Entscheidung wollte, kann es berichtigt werden. Das muss sich aus dem Zusammenhang und vor allem aus der Begründung ergeben. Für einen solchen Antrag gibt es keine Frist.

Berichtigt werden darf nur, wenn das Gericht etwas anderes ausgedrückt hat, als es zum Zeitpunkt der Entscheidung wollte. Es geht also allein um den Unterschied zwischen dem Gewollten und dem Erklärten. Eine inhaltlich andere Entscheidung lässt sich damit nicht erreichen.

Nein. Sie brauchen ein schutzwürdiges Interesse an der Berichtigung. Fehler ohne jede Bedeutung, etwa eine falsche Zitierung, werden nicht berichtigt.

Nein. Der Oberste Gerichtshof ist die letzte Instanz in Zivil- und Strafsachen, seine Entscheidungen sind im Inland nicht mehr überprüfbar. Rechtsmittel dagegen sind unzulässig, ebenso Anträge, die inhaltlich auf eine Abänderung hinauslaufen.

Zitierte Paragrafen

ZPO § 417 ZPO § 419 ZPO § 502

Entscheidungstext

30 Absätze, 6.252 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.11.2017

Geschäftszahl

9ObA68/17s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner und die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Werner Hallas und Mag. Thomas Kallab in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei * Dr. * A*, vertreten durch Dr. Klaus Kollmann, Dr. Werner Stegmüller ua, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei * Universität *, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Graz, wegen Anfechtung einer Entlassung, in eventu Feststellung (Streitwert: 103.000 EUR), über den Berichtigungsantrag der klagenden Partei in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag der klagenden Partei auf Beschluss- und Urteilsberichtigung wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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