Gibt es weitere Beschlüsse des Berufungsgerichts, die ich anfechten kann?
günstig für Rechtsmittelgegner betrifft Kläger, Beklagter, Rechtsmittelwerber
Nein. Das Gesetz zählt abschließend auf, in welchen Fällen Sie einen Beschluss des Berufungsgerichts an den Obersten Gerichtshof herantragen können. Andere Beschlüsse sind überhaupt nicht anfechtbar; nur die Zurückweisung Ihrer Berufungsbeantwortung wird gleich behandelt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 23.03.2023 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1992)
Die Fälle, in denen gegen einen im Berufungsverfahren ergehenden Beschluss des Berufungsgerichtes der Rekurs an den OGH zulässig ist, sind im § 519 Abs 1 ZPO abschließend geregelt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Aus Gründen der Gleichbehandlung der Parteien ist die Zurückweisung der Berufungsbeantwortung analog § 519 Abs 1 Z 1 ZPO anfechtbar.OGH 2 Ob 259/02f, 24.10.2002
- Beschlüsse des Gerichts zweiter Instanz im Berufungsverfahren, die in § 519 ZPO nicht aufgezählt sind, können daher überhaupt nicht angefochten werden.OGH 1 Ob 188/97x, 27.08.1997
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0043877 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 10.
- OGH 5 Ob 29/23k, 23.03.2023, Fall aus Tirol
- OGH 7 Ob 112/18y, 04.07.2018, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
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