ABGB § 1392
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Ansprüche wegen Mängeln aus Ihrem eigenen Vertrag mit dem Bauträger stehen Ihnen als Wohnungseigentümer zu, nicht der Eigentümergemeinschaft. Sie können diese Ansprüche aber an die Eigentümergemeinschaft abtreten, damit diese sie gemeinsam gerichtlich durchsetzt. Das gilt für alle Ansprüche auf die erstmalige Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands der Baulichkeit.
Ein Sparbuch mit Losungswort geht in das Eigentum des Übernehmers über, wenn es übergeben und das Losungswort mitgeteilt wird. Wird eine Forderung verschenkt, braucht es dafür dann keinen Notariatsakt, wenn eine wirkliche Übergabe stattgefunden hat.
Die Übertragung einer Forderung ist nur wirksam, wenn ihr ein gültiges Grundgeschäft zugrunde liegt. Ist die Übertragung unwirksam, ist die klagende Seite nicht Ihr Gläubiger. Diesen Einwand können Sie als Schuldner erheben.
Nein. Damit jemand anderer an die Stelle Ihres Vertragspartners tritt, müssen alle Beteiligten einverstanden sein: der Ausscheidende, der Neue und Sie als verbleibende Partei. Ihre Zustimmung kann auch stillschweigend erfolgen, setzt aber voraus, dass Sie vom Wechsel überhaupt verständigt wurden.
Nein, nicht mit voller Wirkung. Ohne Ihre Zustimmung als verbleibender Vertragspartner ist die Übernahme nicht unwirksam, aber unvollständig: Der Übernehmer verpflichtet sich dann nur gegenüber dem bisherigen Schuldner, die Leistung zu erbringen. Ihre Zustimmung kann auch stillschweigend erfolgen.
Wer eine übertragene Forderung einklagt, muss den Grund der Übertragung nicht von vornherein nennen. Bestreiten Sie als Schuldner aber die Wirksamkeit der Übertragung, weil kein tauglicher Rechtsgrund vorliege, muss er den Grund nennen und ihn nötigenfalls beweisen.
Nein. Durch die Abtretung darf Ihre Lage als Schuldner nicht schlechter werden. Der Anspruch bleibt derselbe, und damit bleiben auch die dafür geltenden Verjährungsfristen unverändert.
Wer als neue Partei zur Gänze in einen bestehenden Vertrag eintritt, setzt die Person der bisherigen Partei fort. Sie haben daher auch für deren schuldhafte Verletzungen der Vertragspflichten einzustehen. Das betrifft nicht nur Schäden am Mietgegenstand selbst, sondern auch Schäden an den übrigen Gütern des Vermieters.
Ja, im Regelfall. Enthält der Kaufvertrag die Übergabe mit allen Rechten und Vorteilen und zugleich einen allgemeinen Gewährleistungsausschluss, sind damit auch die bei Vertragsabschluss unbekannten Ansprüche des Verkäufers an Sie abgetreten, die aus nachteiligen Einwirkungen Dritter auf die Liegenschaft entstanden sind.
Bei einer Übertragung zum Inkasso wird der Empfänger tatsächlich Gläubiger der Forderung. Er ist aber verpflichtet, das eingehobene Geld an den bisherigen Gläubiger abzuführen. Rechtlich handelt es sich um die Übertragung eines Vollrechts unter Beschränkungen, also um eine Art uneigennützige Treuhand.
Ja. Wer seinen Anteil verkauft, bevor die vereinbarte Teilung im Grundbuch durchgeführt ist, kann seine Rechte aus dieser Vereinbarung an den Käufer abtreten. Der andere Miteigentümer muss die Vereinbarung dann auch gegenüber dem neuen Miteigentümer anerkennen und erfüllen, wenn dieser seinerseits Zug um Zug erfüllt.
Für die verbleibenden Miteigentümer nur dann, wenn sie dem Eintritt des neuen Eigentümers in die bisherige Aufteilung zustimmen, ausdrücklich oder eindeutig durch ihr Verhalten. Dass der Verkäufer die Regelung an den Käufer weitergegeben oder sich die weitere Nutzung vorbehalten hat, bindet die anderen nicht.
Im Zweifel liegt nur eine Untervermietung vor. Gibt ein Mieter den Gebrauch der Sache weiter, verfügt er damit über den Gegenstand und nicht über sein Mietrecht selbst. Eine Abtretung des Bestandrechts wird deshalb im Zweifel nicht angenommen.
Nein. Ein Wechsel der Gläubigerperson kommt nur zustande, wenn der bisherige Gläubiger seine Forderung überträgt und der neue diese Übertragung annimmt. Bezeichnet der Schuldner von sich aus eine andere Person als Gläubiger, hat das keine Wirkung und ist auch kein Anerkenntnis.
Ja. Zwischen Ihnen und demjenigen, dem Sie die Ansprüche übertragen, ist keine besondere Form nötig; Formvorschriften betreffen nur das Verhältnis zur Versicherung. Sie können auch schon vor dem Versicherungsfall abtreten, und im Zweifel gehen alle Rechte aus dem Vertrag mit über.
Die Übertragung einer Forderung kommt formlos durch Einigung zustande, setzt aber ein gültiges Grundgeschäft voraus. Eine Form ist nur dann einzuhalten, wenn schon das Grundgeschäft eine Form verlangt. Vereinbarungen, die wirtschaftlich mit der Übertragung von GmbH-Anteilen zusammenhängen, brauchen dagegen keinen Notariatsakt.
Eine Sicherheit bleibt im Insolvenzverfahren nur bestehen, wenn sie im Zeitpunkt der Eröffnung wirksam entstanden ist. Bei der Abtretung einer Forderung zur Sicherheit setzt das voraus, dass der Drittschuldner verständigt oder ein Vermerk in den Büchern gesetzt wurde. Die bloße Bekanntgabe einer Zahlstelle genügt dafür nicht.
Wird eine Forderung nur zum Einziehen übertragen, ist das eine abgeschwächte, aber dennoch echte Abtretung. Der Übernehmer wird dadurch tatsächlich Gläubiger der Forderung.
Wird eine Forderung nur zum Einziehen übertragen, darf die Person, die sie erhalten hat, dennoch darüber im Prozess verfügen. Sie kann die Forderung also selbst gerichtlich geltend machen.
Schon mit der Vereinbarung über die Abtretung. Ein zusätzlicher Übergabeakt ist dafür nicht nötig. Anders ist es bei Forderungen aus Order- und Inhaberpapieren: Dort muss auch die Urkunde übergeben werden, etwa bei einem Sparbuch mit kleinem Betrag.
Bei einer Vertragsübernahme geht mit einem einzigen Vorgang die gesamte Rechtsstellung der ausscheidenden Partei auf den Übernehmer über. Er tritt vollständig an ihre Stelle. Der Inhalt und die rechtliche Identität des bisherigen Schuldverhältnisses bleiben dabei unverändert.
Wer einen Vertrag übernimmt, tritt in die Rechtsstellung ein, die die ausscheidende Partei bis zu diesem Zeitpunkt erreicht hat. Sie müssen das Vertragsverhältnis in der Lage hinnehmen, in der es sich gerade befindet, und es so fortsetzen. Den Regeln des Vertrags unterwerfen Sie sich dabei insgesamt.
Wird eine Forderung wirksam abgetreten, darf der bisherige Gläubiger den Schuldner grundsätzlich nicht mehr im eigenen Namen auf Zahlung klagen. Anders ist es bei der stillen Abtretung. Dort bleibt der bisherige Gläubiger im eigenen Namen zur Forderung berechtigt, auch wenn der anderen Seite bekannt ist, dass er für fremde Rechnung auftritt.
Nein. Die Forderung wechselt schon mit dem Abtretungsgeschäft den Gläubiger. Eine Verständigung ist für die Wirksamkeit nicht nötig; das gilt etwa auch für die Bank, wenn ein Sparbuch weitergegeben wird.
Ja. Für die Wirksamkeit der Abtretung ist Ihre Zustimmung als Schuldner nicht erforderlich. Auch eine Bank muss der Weitergabe eines Sparbuchs nicht zustimmen.
Das Abtretungsverbot dient dem Versicherer; es soll unter anderem verhindern, dass Sie in einem Prozess gegen ihn nur noch als Zeuge auftreten. Eine Klausel, die die Abtretung von seiner Zustimmung abhängig macht, ohne Gründe dafür zu nennen, ist aber gröblich benachteiligend und deshalb unwirksam.
Nach österreichischem Recht kann niemand ein fremdes Recht im eigenen Namen einklagen. Das Recht zu klagen lässt sich nicht getrennt vom Anspruch selbst übertragen. Eine Abtretung, bei der der bisherige Gläubiger die Forderung weiterhin selbst eintreiben darf, ist daher nicht möglich.
Wird eine Forderung nur zum Eintreiben abgetreten, bleibt das Recht zu klagen mit dem Anspruch verbunden. Wer die Forderung wieder zurückerhält, kann damit auch selbst klagen.
Auch bei einer Abtretung, die nur dem Eintreiben dient, lässt sich das Klagerecht nicht vom Anspruch trennen. Erhalten Sie die Forderung zurück, können Sie diese selbst einklagen.
Das Verbot einer Beteiligung am Prozesserfolg soll verhindern, dass ein Klient ausgenützt wird, der seine Chancen im Verfahren nicht einschätzen kann. Auf die Vereinbarung, dass jemand eine Prämie erhält, wenn er ein Werk günstiger als veranschlagt erbringt, passt dieser Schutzzweck nicht. Eine solche Vereinbarung ist daher zulässig.