OGH 5 Ob 147/18f
Worum es ging: Haftet der Geschäftsführer, wenn die Firma falsch angeführt ist?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Möglicherweise ja. Zeichnet ein Geschäftsführer mit einer Abkürzung, die dem eingetragenen Firmenwortlaut nicht entspricht, muss er selbst beweisen, dass für Sie erkennbar war, dass er nur für die Gesellschaft handeln wollte. Gelingt ihm das nicht, können Sie ihn persönlich in Anspruch nehmen.
Nein. Erst wenn Zweifel aufkommen, ob die einschreitende Person wirklich vertretungsbefugt ist, trägt das Gericht die Vorlage der nötigen Urkunden auf. Ohne solche Bedenken genügt das Einschreiten des Organs, denn auch einer juristischen Person wird Handlungsfähigkeit unterstellt.
Ja. Wie jemand für eine Gesellschaft zeichnet, ist bloße Ordnungsvorschrift und macht die Vertretung nicht ungültig. Konnte Ihr Vertragspartner nicht daran zweifeln, dass er für die Gesellschaft handeln wollte, ist die Gesellschaft verpflichtet und nicht die Person selbst.
Ja. Auch wenn die Vertretungsbefugnis nicht in jedem Fall nachgewiesen werden muss, etwa bei einer Eintragung zugunsten der juristischen Person, muss doch erkennbar sein, dass die unterschreibenden Personen als deren Organe gehandelt haben. Bei einer Vollmacht muss also ersichtlich sein, dass sie diese als Organe erteilt haben, und zwar unabhängig davon, ob ein Nachweis der Organstellung nötig ist.
Ja. Auch öffentliche Urkunden müssen den Formerfordernissen des Grundbuchsgesetzes entsprechen, damit eine Eintragung bewilligt wird. Sie sind also nicht schon deshalb tauglich, weil sie von einer Behörde stammen.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Ried im Innkreis, 17.04.2018
- Landesgericht Ried im Innkreis als Rekursgericht, 20.06.2018, 6 R 82/18m
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1371 ABGB § 364c GBG 1955 Art. 32 GBG 1955 § 31 GBG 1955 § 33 GBG 1955 § 74 GBG 1955 § 94
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
17.01.2019
Geschäftszahl
5Ob147/18f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. M***** GmbH, *****, 2. V***** S*****, 3. A***** S*****, 4. Marktgemeinde A*****, alle vertreten durch Mag. Berthold Hauser, öffentlicher Notar in Obernberg am Inn, wegen Grundbuchshandlungen in EZ ***** und EZ *****, jeweils KG *****, über den ordentlichen Revisionsrekurs der Erstantragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis als Rekursgericht vom 20. Juni 2018, AZ 6 R 82/18m, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Ried im Innkreis vom 17. April 2018, TZ 1840/2018, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
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