OGH 5 Ob 250/15y
Worum es ging: Wird meine Grundbuchsurkunde als Ganzes geprüft?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Eine Urkunde, die dem Grundbuch zugrunde liegt, ist in ihrer Gesamtheit zu beurteilen; auch die Einwilligung in die Eintragung gehört dazu und kann zu ihrer Auslegung herangezogen werden. Bei einer Höchstbetragshypothek genügt es daher, wenn die Forderungen dort durch Angabe der möglichen Rechtsgründe näher bestimmt werden. Geht das einzutragende Recht auch so nicht eindeutig hervor, taugt die Urkunde nicht als Grundlage.
Ja. Wenn der Vertrag Ihr Recht an eine Bedingung knüpft, etwa an die Zahlung des Kaufpreises, muss dem Grundbuchsgericht mit einer Urkunde nachgewiesen werden, dass diese Bedingung eingetreten ist. Eine Quittung über die Zahlung muss dafür beglaubigt sein. Die Vertragsparteien können darauf nicht verzichten.
Nein. Das Grundbuchsgericht darf eine undeutliche Urkunde nicht auslegen und nicht zwischen mehreren möglichen Bedeutungen wählen. Bleiben Zweifel bestehen, wird Ihr Antrag abgewiesen. Erlaubt sind nur ganz unmittelbare logische Schlüsse aus dem Wortlaut.
Nein. Das Grundbuchsgericht prüft nur, ob die vorgelegte Ausfertigung des Vergleichs ordnungsgemäß beurkundet ist. Ob die dabei aufgetretenen Anwälte oder sonstigen Bevollmächtigten ihre Vollmacht ausreichend nachgewiesen hatten, prüft es nicht. Auch ob die Beurkundung dem tatsächlich geschlossenen Vergleich entspricht, darf es nicht prüfen.
Ja. Aufgrund eines Vergleichs kann die Eintragung auch zugunsten einer Person bewilligt werden, die im zugrunde liegenden Verfahren weder Antragsteller noch Antragsgegner war. Das Grundbuchsgericht prüft dabei nur die ordnungsgemäße Beurkundung. Es kann weder prüfen, ob die Beurkundung dem tatsächlich Vereinbarten entspricht, noch ob die Parteien unterschrieben haben.
Nur anhand der vorgelegten Urkunden. Ihr Begehren muss sich aus deren Inhalt ergeben, und zwar in der Form wie im Inhalt zweifelsfrei. Zeugen oder andere Beweise gibt es im Grundbuchsverfahren nicht; was sich nicht aus Urkunden ergibt, muss im ordentlichen Prozess geklärt werden.
Eine Grundbuchsurkunde ist nur jene Urkunde, die inhaltlich und in der Form alles enthält, was für die gewünschte Eintragung nötig ist. Bei einer Privaturkunde muss daraus ein gültiger Grund für das einzutragende Recht hervorgehen. Für eine bloße Vollmacht zum Einschreiten genügt eine beglaubigte Kopie.
Nur wenn diese eine Urkunde alle wesentlichen Grundlagen enthält und keine Zweifel an ihrer Vollständigkeit weckt. Ergibt sich das vollständige Bild erst aus mehreren Urkunden, etwa weil ein Nachtrag auf den ursprünglichen Vertrag verweist, müssen alle im Original vorliegen.
Hängt eine Eintragung von einer im Vertrag vereinbarten Bedingung ab, müssen Sie dem Grundbuchsgericht mit einer Urkunde nachweisen, dass diese Bedingung eingetreten ist. Die Urkunde muss den Vorschriften für Grundbuchsurkunden entsprechen. Etwas anderes können die Parteien nicht wirksam vereinbaren.
Ja. Auch öffentliche Urkunden müssen den Formerfordernissen des Grundbuchsgesetzes entsprechen, damit eine Eintragung bewilligt wird. Sie sind also nicht schon deshalb tauglich, weil sie von einer Behörde stammen.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Hietzing, 29.09.2015
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 28.10.2015, 46 R 358/15k
Zitierte Paragrafen
ABGB § 98 GBG 1955 § 27 GBG 1955 § 33 GBG 1955 § 87 GBG 1955 § 94
Entscheidungstext
35 Absätze, 10.119 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.01.2016
Geschäftszahl
5Ob250/15y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin Mag. S***** H*****, vertreten durch Dr. Stephan Prayer, öffentlicher Notar in Wien, wegen Einverleibung des Eigentumsrechts, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. Oktober 2015, AZ 46 R 358/15k, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Hietzing vom 29. September 2015, TZ 2204/2015, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
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