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Verliere ich den Gewinnanspruch, wenn mich später jemand aufklärt?

günstig für Konsument betrifft Konsumenten, Unternehmer, Versandhändler
Nein. Ist der Anspruch aus einer Gewinnzusage einmal entstanden, wird er nicht dadurch beseitigt, dass Sie später von Fachkundigen über den wahren Inhalt aufgeklärt werden. Es ist auch nicht Voraussetzung, dass Sie die Absicht des Unternehmens zum Zeitpunkt Ihrer Forderung noch immer nicht durchschaut haben.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2003, zuletzt bestätigt am 19.10.2016 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2003)

Die nachträgliche Aufklärung des Verbrauchers durch fachkundige Dritte über den wahren Erklärungswert einer "Gewinnzusage", die hinter deren Verständnis vor dem Horizont der Maßfigur eines verständigen Verbrauchers zurückbleibt, kann einen nach § 5j KSchG schon entstandenen Erfüllungsanspruch nicht mehr beseitigen. Es ist auch keine Anspruchsvoraussetzung, dass der Verbraucher die wahre Absicht des Unternehmers im Zeitpunkt "seiner auf Auszahlung des Gewinnes gerichteten Willenserklärung" noch immer nicht "durchschaut hat".

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0117852 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 4.

Genannte Normen

KSchG §5j

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Unternehmer Absender einer Gewinnzusage

Als Absender einer Gewinnzusage gilt jener Unternehmer, den ein durchschnittlicher Empfänger in Ihrer Lage als denjenigen ansieht, der den Gewinn verspricht. Das bloße Kuvertieren, Frankieren oder Übergeben an die Post macht noch niemanden zum Absender. Nicht jeder, der an der Übermittlung oder am dazugehörigen Versandgeschäft beteiligt ist, haftet Ihnen daher für den Gewinn.

günstig für Unternehmer Verdienstentgang eines Unternehmers

Ja. Es kommt nicht auf den Vergleich der Gewinne vor und nach dem Unfall an, sondern darauf, welcher Ertrag ohne Ihre unfallbedingte Verhinderung erzielt worden wäre. Steigt der Gewinn trotz Ihres Ausfalls, ist der Betrag zu ersetzen, um den er ohne die Behinderung noch höher gewesen wäre.

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