Ab wann gibt es die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer?
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Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gilt schon dann als rechtlich vorhanden, wenn im Grundbuch angemerkt ist, dass Wohnungseigentum eingeräumt wird, und wenigstens ein Bewerber Miteigentum erworben hat. Sie muss also nicht erst fertig begründet sein.
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Ständige Rechtsprechung seit 2003, zuletzt bestätigt am 02.11.2022 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2003)
Mit der in § 37 Abs 5 erster Satz WEG 2002 getroffenen Regelung sollte klargestellt werden, was eigentlich schon bei Geltung des § 23 Abs 4 WEG 1975 idF der WRN 1999 rechtens war. Die (Wohnungseigentümergemeinschaft) Eigentümergemeinschaft ist bereits als rechtlich existent zu fingieren, sobald eine Zusage der Einräumung des Wohnungseigentums im Grundbuch angemerkt ist und zumindest ein Wohnungseigentumsbewerber Miteigentum erworben hat.
Hinweis: Das Wohnungseigentumsgesetz 1975 wurde mit 1. Juli 2002 durch das WEG 2002 ersetzt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Gilt auch für die Parteistellung des Verwalters im Verfahren nach § 25 Abs 1 Z 8 und 8a HeizKG.OGH 5 Ob 13/22f, 06.04.2022
- Die Geltung der in die Vorgründungsphase „vorgezogenen“ Bestimmungen des WEG setzt nicht nur die Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum für zumindest einen Wohnungseigentumsbewerber, sondern zusätzlich auch den Erwerb von Miteigentum durch zumindest einen Wohnungseigentümer voraus. Dies hat seinen Grund darin, dass bei Alleineigentümerstellung etwa des Wohnungseigentumsorganistators für die Regelung über die Eigentümergemeinschaft oder die Willensbildung kein Raum besteht.OGH 5 Ob 96/10v, 21.10.2010
- In allen drei Fällen des § 37 Abs 5 WEG 2002 ist Voraussetzung, dass bereits eine Zusage der Einräumung des Wohnungseigentums im Grundbuch angemerkt ist, und zwar nach Satz 1 und Satz 2 zu Gunsten des konkreten Wohnungseigentumsbewerbers.OGH 5 Ob 173/08i, 26.08.2008
- § 37 Abs 5 WEG 2002 enthält eine abschließende Regelung.OGH 5 Ob 173/08i, 26.08.2008
- Der erste in § 37 Abs 5 WEG 2002 geregelte Fall stellt inhaltlich eine Fortsetzung des mit der WRN 1999 neu geschaffenen Absatz 4 des § 23 WEG 1975 dar.OGH 5 Ob 173/08i, 26.08.2008
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Zufolge § 23 Abs 4 WEG 1975 (nunmehr § 37 Abs 5 WEG 2002) ist § 26 WEG 1975 (nunmehr § 52 WEG 2002) auch für schlichte Miteigentümer anzuwenden, wenn eine Zusage der Einräumung des Wohnungseigentums im Grundbuch angemerkt ist und zumindest ein Wohnungseigentumsbewerber Miteigentum erworben hat.OGH 5 Ob 54/03g, 02.06.2003
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0118026 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 8.
- OGH 5 Ob 13/22f, 02.11.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 13/22f, 06.04.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 137/17h, 29.08.2017, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 100/16s, 11.07.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 37 · Annahmeverbot; Ansprüche des Wohnungseigentumsbewerbers
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