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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 02.11.2022 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 13/22f

Worum es ging: Darf ich in der Klage offenlassen, wen ich verklage?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Schritte im Verfahren dürfen nur ausnahmsweise unter eine Bedingung gestellt werden, und nur dann, wenn der weitere Ablauf ohnehin schon gesichert ist. Wen Sie klagen, müssen Sie eindeutig angeben. Die Bezeichnung des Gegners kann nicht bedingt erfolgen.

An die Bestimmtheit Ihres Begehrens werden in diesen wohnrechtlichen Außerstreitverfahren keine allzu strengen Anforderungen gestellt. Es genügt, wenn hinreichend erkennbar ist, was Sie erreichen wollen.

Wenn Sie bewusst und beharrlich eine bestimmte Gesellschaft klagen, obwohl erkennbar eine andere Ihre Dienstgeberin war, können Sie das im Rechtsmittelverfahren nicht mehr als bloße Berichtigung der Bezeichnung nachholen. Das gilt besonders dann, wenn Sie eine Berichtigung in erster Instanz gar nicht wollten.

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gilt schon dann als rechtlich vorhanden, wenn im Grundbuch angemerkt ist, dass Wohnungseigentum eingeräumt wird, und wenigstens ein Bewerber Miteigentum erworben hat. Sie muss also nicht erst fertig begründet sein.

Wurde Ihnen im Verfahren das rechtliche Gehör verweigert, muss das Rechtsmittelgericht diesen Verstoß bei einem zulässigen Rekurs auch von sich aus aufgreifen. Sie müssen ihn nicht eigens geltend machen.

Im Außerstreitverfahren sind die Gründe, mit denen Sie eine Entscheidung des zweiten Gerichts bekämpfen können, abschließend aufgezählt. Dazu zählt auch, dass Sie nicht gehört wurden. Dieser Grund führt aber nur dann zur Aufhebung, wenn er sich zu Ihrem Nachteil ausgewirkt haben könnte.

Hebt das Höchstgericht in einem wohnrechtlichen Verfahren die Beschlüsse der Vorinstanzen auf und trägt dem Erstgericht auf, die Sache inhaltlich zu behandeln, wird über die Kosten noch nicht abgesprochen. Darüber entscheidet erst jener Beschluss, der die Sache erledigt.

Bevor das Höchstgericht in der Sache selbst entscheidet, statt die angefochtene Entscheidung aufzuheben, müssen bisher nicht gehörte Parteien Gelegenheit bekommen, sich am Verfahren zu beteiligen. Sie können dort ihre Rechte geltend machen oder auch darauf verzichten.

Wollen Sie als Wärmeabnehmer vom Verwalter unmittelbar eine Heizkostenabrechnung oder deren inhaltliche Überprüfung erreichen, müssen Sie auch in Gemeinden mit Schlichtungsstelle nicht zuerst dorthin gehen. Sie können sich gleich an das Gericht wenden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 10 AußStrG § 55 AußStrG § 58 AußStrG § 71 MRG § 37 MRG § 39 WEG 2002 § 2 WEG 2002 § 20 WEG 2002 § 37 WEG 2002 § 40

Entscheidungstext

43 Absätze, 19.325 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

02.11.2022

Geschäftszahl

5Ob13/22f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. M*, 2. D*, 3. M*, 4. C*, 5. M*, 6. C*, 7. N*, 8. W*, 9. S*, 10. G*, 11. I*, 12. B*, 13. R*, alle vertreten durch Dr. Michael Göbel Rechtsanwalts GmbH in Wien, sowie der weiteren Wärmeabnehmer 14. H*, 15. Z*, 16. J*, alle vertreten durch Dr. Michael Göbel Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die Antragsgegnerin R* GmbH, *, vertreten durch Dr. Alexander Rimser, Rechtsanwalt in Wien, sowie der Verwalterin S* GmbH, *, wegen § 25 Abs 1 Z 8a iVm §§ 17 ff HeizKG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller sowie der weiteren Wärmeabnehmer gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 15. Dezember 2021, GZ 38 R 269/21x-15, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 27. August 2021, GZ 9 MSch 23/20p-12, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Den außerordentlichen Revisionsrekursen wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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