Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 5 Ob 165/23k
Worum es ging: Kann ich Verfahrensfehler beim Höchstgericht noch geltend machen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Hat das Gericht zweiter Instanz einen Fehler des ersten Verfahrens bereits geprüft und verneint, können Sie ihn beim Obersten Gerichtshof nicht mehr aufgreifen. Das gilt im Streitverfahren und im Außerstreitverfahren gleichermaßen.
Nein. Dass eine Frage in einer Vielzahl von Fällen auftritt, macht sie allein noch nicht zu einer Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Auch gleichlautende Verträge, viele Parallelverfahren oder große wirtschaftliche Auswirkungen genügen dafür nicht.
Vor dem Höchstgericht können Sie ein Urteil nur aus den im Gesetz genannten Gründen bekämpfen. Diese Aufzählung ist vollständig und lässt sich nicht erweitern. Andere Einwände führen nicht zum Erfolg.
Nein. Eine mangelhafte oder unzureichende Beweiswürdigung können Sie beim Obersten Gerichtshof nicht bekämpfen. Ein Fehler liegt nur vor, wenn sich das Berufungsgericht mit Ihren Einwänden gegen die Beweise überhaupt nicht oder nur mit einer Scheinbegründung befasst hat.
Ein Fehler des Erstgerichts kann immer nur einmal aufgegriffen werden, und zwar bei der nächsthöheren Instanz. Hat das Rekursgericht ihn nicht als Fehler erkannt, können Sie ihn im weiteren Rechtsmittel nicht noch einmal vorbringen.
Hat das Rekursgericht einen Mangel des erstinstanzlichen Außerstreitverfahrens bereits verneint, können Sie ihn nicht mehr zum Gegenstand eines weiteren Rechtsmittels machen. Der Oberste Gerichtshof prüft diese Frage dann nicht mehr.
Sie können nur geltend machen, dass die rechtliche Beurteilung falsch ist, dass ein Verfahrensfehler den Sachverhalt unvollständig ließ oder dass die Entscheidung dem Akt widerspricht. Die Beweiswürdigung und die Feststellungen können Sie dort nicht mehr bekämpfen. Das Höchstgericht ist auch im Wohnrecht keine Tatsacheninstanz.
Dann ist die Sache erledigt. Ein Fehler des ersten Gerichts kann immer nur einmal geprüft werden, nämlich von der nächsthöheren Stelle. Hat diese ihn verneint, können Sie ihn beim Höchstgericht nicht noch einmal vorbringen; das gilt auch im besonderen Mietverfahren.
Weisen Sie in Ihrer Antwort auf ein Rechtsmittel inhaltlich darauf hin, dass dieses unzulässig ist, dient Ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Die Kosten dafür sind Ihnen daher zu ersetzen.
Angemessen bedeutet hier, dass das vereinbarte oder begehrte Nutzungsentgelt zulässig und in seiner Höhe rechtmäßig ist. Geprüft wird also, ob es den gesetzlichen Vorschriften über Höhe und Zusammensetzung entspricht.
Zinsen für Fremdmittel, die im Zug der Entgeltberechnung auf die Mieter und sonstigen Nutzungsberechtigten überwälzt werden, müssen angemessen im Sinn ihrer gesetzlichen Zulässigkeit sein. Diese Pflicht bestand schon vor der Novelle des Jahres 1999; sie wurde damals nur ausdrücklich betont.
Ob ein Zinssatz angemessen und damit zulässig ist, ergibt sich auch aus allgemeinen Vorschriften, etwa aus den Regeln der Wohnbauförderung. Es ist streng an diesen gesetzlichen Regelungen zu messen. Nur wenn eine solche Zinsgrenze nicht anwendbar ist, wird mit den orts- und marktüblichen Bedingungen verglichen.
Ja. Maßgeblich sind nicht irgendwelche orts- oder branchenüblichen Zinsen, sondern die vergleichbaren Zinsobergrenzen aus den Förderungsvorschriften der Länder. Nur wenn eine solche Grenze ausdrücklich nicht anwendbar ist, wird auf marktübliche Bedingungen abgestellt.
Ist eine förderungsrechtliche Zinsbegrenzung aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung nicht anwendbar, wird die Angemessenheit der Verzinsung des Darlehens durch einen Vergleich mit den am Kapitalmarkt orts- und marktüblichen Bedingungen geprüft.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Donaustadt, 17.10.2022, 8 MSch 17/20w-47
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 24.05.2023, 39 R 319/22h-52
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 MRG § 37 WGG Art. 1 § 14 WGG Art. 1 § 22 WGG Art. 1 § 23
Entscheidungstext
53 Absätze, 20.492 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
11.07.2024
Geschäftszahl
5Ob165/23k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. B*, 2. P*, vertreten durch Mag. Elisabeth Nitsche, Mietervereinigung Österreichs, *, gegen die Antragsgegnerin N*GesmbH, *, vertreten durch Mag. Thomas Reisch, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 22 Abs 1 Z 6c WGG, über den ordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 24. Mai 2023, GZ 39 R 319/22h-52, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Donaustadt vom 17. Oktober 2022, GZ 8 MSch 17/20w-47, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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