Können sich Partner gegenseitig ein Fruchtgenussrecht an der Wohnung einräumen?
betrifft Wohnungseigentumspartner, Ehegatten, Lebensgefährten
Nein, nicht an den halben Anteilen. Bei gemeinsamem Wohnungseigentum dürfen die beiden Anteile am Mindestanteil nicht unterschiedlich belastet sein, ein wechselseitiges Fruchtgenussrecht am jeweils halben Anteil ist daher nicht eintragbar. Zulässig bleibt ein solches Recht am gesamten Mindestanteil.
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Ständige Rechtsprechung seit 2003, zuletzt bestätigt am 25.08.2016 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2003)
Die Einverleibung eines (wechselseitigen) Fruchtgenussrechts für jeden einzelnen Wohnungseigentumspartner jeweils am Hälfteanteil des Mindestanteils des anderen scheitert an der Bestimmung des § 13 Abs 3 WEG, weil eine unterschiedliche Belastung der Anteile am Mindestanteil rechtlich nicht möglich ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- § 13 Abs 3 erster Satz WEG 2002 steht der Einverleibung eines Vorkaufsrechts für jeden einzelnen Wohnungseigentumspartner am Hälfteanteil des Mindestanteils des anderen nicht entgegen.OGH 5 Ob 51/16k, 25.08.2016
- Hier: Fruchtgenussrecht eines Wohnungseigentumspartners am gesamten Mindestanteil.OGH 5 Ob 149/16x, 25.08.2016
- Die beiden Mindestanteile haben zwingend das gleiche rechtliche Schicksal.OGH 5 Ob 282/08v, 13.01.2009
- Hier: § 13 Abs 3 WEG 2002 steht hier der Gesuchsbewilligung deshalb nicht entgegen, weil die Antragsteller die Einverleibung des Wohnungsgebrauchsrechts jeweils am gesamten Mindestanteil anstreben, sodass es durch deren Verbücherung zu keiner unterschiedlichen Belastung der Anteile am Mindestanteil kommt.OGH 5 Ob 157/08m, 25.11.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0118072 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 5.
- OGH 5 Ob 51/16k, 25.08.2016, Fall aus Vorarlberg
- OGH 5 Ob 149/16x, 25.08.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 509
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 13 · Gemeinsames Wohnungseigentum der Partner
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