OGH 5 Ob 149/16x
Worum es ging: Kann ich ein Nutzungsrecht an einer Sache haben, die mir mitgehört?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Auch ein Miteigentümer kann ein Nutzungsrecht an der gemeinsamen Liegenschaft erhalten, etwa ein Wohnrecht oder ein Fruchtgenussrecht. Eingeräumt werden kann es aber nur von allen Miteigentümern gemeinsam. Sind Miteigentümer minderjährig, ist zusätzlich die Genehmigung des Pflegschaftsgerichts nötig.
Nein. Das Grundbuchsgericht darf eine undeutliche Urkunde nicht auslegen und nicht zwischen mehreren möglichen Bedeutungen wählen. Bleiben Zweifel bestehen, wird Ihr Antrag abgewiesen. Erlaubt sind nur ganz unmittelbare logische Schlüsse aus dem Wortlaut.
Nein, nicht an den halben Anteilen. Bei gemeinsamem Wohnungseigentum dürfen die beiden Anteile am Mindestanteil nicht unterschiedlich belastet sein, ein wechselseitiges Fruchtgenussrecht am jeweils halben Anteil ist daher nicht eintragbar. Zulässig bleibt ein solches Recht am gesamten Mindestanteil.
Ja, grundsätzlich. Dass an der eigenen Sache keine Dienstbarkeit begründet werden kann, steht dem nicht entgegen, und auch das Verbot unterschiedlicher Belastungen der Anteile am Mindestanteil wird nicht verletzt. Gebrauchsrechte, die einander überschneiden und nicht nebeneinander bestehen können, dürfen aber nicht eingetragen werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Leopoldstadt, 22.03.2016
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 24.06.2016, 47 R 128/16w
Zitierte Paragrafen
ABGB § 473 ABGB § 480 ABGB § 825 AußStrG § 62 GBG 1955 § 26 WEG 2002 § 13
Entscheidungstext
78 Absätze, 11.900 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.08.2016
Geschäftszahl
5Ob149/16x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin Mag. M***** B*****, geboren *****, vertreten durch Dr. Michael Lunzer, öffentlicher Notar in Wien, wegen Einverleibung eines Fruchtgenussrechts ob EZ 3818 GB *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 24. Juni 2016, AZ 47 R 128/16w, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 22. März 2016, TZ 1065/2016, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
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