Darf ein Nichtarzt Untersuchungen anbieten und Krankheiten benennen?
günstig für Arzt betrifft Ärzte, Therapeuten, Heilkundige, Patienten, Unternehmer
Nein. Wer als Nichtarzt Untersuchungen vornimmt, um über das Vorliegen von Krankheiten Auskunft zu geben, oder solche Auskünfte als Diagnose erteilt, erweckt den Eindruck, ein Arztbesuch sei entbehrlich. Er verschafft sich damit auf sittenwidrige Weise einen Vorsprung zu Lasten der Ärzte.
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Ständige Rechtsprechung seit 2003, zuletzt bestätigt am 23.10.2018 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2003)
Im Bereich des Wettbewerbsrechts ist bei der Beurteilung, ob das Verhalten eines Nichtarztes ein sittenwidriger Eingriff in den Ärztevorbehalt ist oder ob dieses Verhalten nicht geeignet ist, sich auf die Wettbewerbslage zwischen Ärzten und Nichtärzten auszuwirken, darauf abzustellen, welchen Eindruck der Ratsuchende vom Verhalten des Nichtarztes gewinnen muss. Wer als Nichtarzt Untersuchungen - welcher Art immer - mit der erkennbaren Absicht vornimmt, einem Ratsuchenden dadurch Auskünfte über das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Krankheiten oder krankhaften Störungen, Behinderungen oder Missbildungen zu erteilen, oder wer als Nichtarzt solche Auskünfte in Form einer Diagnose - auf Grund welcher Erkenntnisquelle immer - erteilt, erweckt den Anschein, ein Arztbesuch sei entbehrlich; er fördert dadurch den eigenen Wettbewerb auf sittenwidrige Weise, nämlich unter Missachtung des § 2 Abs 2 ÄrzteG, zu Lasten der Ärzte und verstößt damit gegen § 1 UWG.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Auch ein Laie kann „Hinweise“ auf eine allfällige Krankheit eines anderen Menschen wahrnehmen, ohne dass er mit der bloßen Betrachtung dieses Menschen schon in die Vorbehaltsaufgaben der Ärzte eingegriffen hätte.OGH 4 Ob 177/18k, 23.10.2018
- Hier: veterinärmedizinisch geprüfter Physiotherapeut.OGH 4 Ob 11/15v, 20.01.2015
- Behandlungsmethoden fallen nur dann in den ärztlichen Vorbehaltsbereich, wenn sie ein gewisses Mindestmaß an Rationalität aufweisen und für ihre Durchführung das typischerweise durch ein Medizinstudium vermittelte umfassende Wissen erforderlich ist. Ein solches Wissen ist aber unabhängig von der „Rationalität“ der Methode dann notwendig, wenn eine auf den Körper einwirkende Behandlungsmethode bei Durchführung ohne vorherige ärztliche Abklärung mit einem erheblichen Gesundheitsrisiko verbunden ist.OGH 4 Ob 155/10p, 05.10.2010
- Wer gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz) unterliegende Tätigkeiten ohne eine entsprechende Befugnis vornimmt, handelt sittenwidrig nach § 1 UWG.OGH 4 Ob 121/07h, 10.07.2007
- Hier: Irisdiagnose.OGH 4 Ob 151/06v, 21.11.2006
Alle 10 Ergänzungen anzeigen
- Diese Entscheidungen sind überholt, die Abgrenzung des ärztlichen Vorbehaltsbereichs kann grundsätzlich nur nach objektiven Kriterien erfolgen. Die angewendeten Methoden fallen nur dann in den ärztlichen Vorbehaltsbereich, wenn sie ein gewisses Mindestmaß an Rationalität aufweisen und für ihre Durchführung das typischerweise durch ein Medizinstudium vermittelte umfassende Wissen erforderlich ist.OGH 4 Ob 151/06v, 21.11.2006
- Gewerblicher Buchhalter.OGH 4 Ob 172/05f, 08.11.2005
- Soweit das Erlangen eines sittenwidrigen Vorsprungs im Wettbewerb durch Rechtsbruch geltend gemacht wird, kommt es allein darauf an, welche Tätigkeit die Beklagte tatsächlich ausübt und nicht darauf, welchen Eindruck allenfalls das Publikum von ihrer Tätigkeit gewinnen kann.OGH 4 Ob 172/05f, 08.11.2005
- Hier: Anbieten von physiotherapeutischen Maßnahmen (cranio-sacrale Osteopathie), ohne als Physiotherapeutin nach dem MTD-Gesetz zugelassen zu sein.OGH 4 Ob 156/04a, 06.07.2004
- Der Oberste Sanitätsrat hat ausgesprochen, dass die Behandlung mit homöopathischen Arzneimitteln nur nach ärztlicher Anordnung erfolgen darf. Diese Rechtsmeinung der in Gesundheitsfragen zuständigen höchsten Verwaltungsbehörde hat bis zu einer gegenteiligen Äußerung für die Rechtsanwender als Richtschnur ihres Verhaltens zu dienen; wer von diesem Verhalten abweicht, kann sich nicht mit Erfolg auf einen entschuldbaren Rechtsirrtum berufen.OGH 4 Ob 19/04d, 10.02.2004
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0118088 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 11.
- OGH 4 Ob 177/18k, 23.10.2018, Fall aus Wien
Genannte Normen
ÄrzteG §2 Abs2; MTD-Gesetz §2 Abs1; MTD-Gesetz §4 Abs1; UWG §1 C2; UWG §1 D5b
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