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Darf ein Nichtarzt Untersuchungen anbieten und Krankheiten benennen?

günstig für Arzt betrifft Ärzte, Therapeuten, Heilkundige, Patienten, Unternehmer
Nein. Wer als Nichtarzt Untersuchungen vornimmt, um über das Vorliegen von Krankheiten Auskunft zu geben, oder solche Auskünfte als Diagnose erteilt, erweckt den Eindruck, ein Arztbesuch sei entbehrlich. Er verschafft sich damit auf sittenwidrige Weise einen Vorsprung zu Lasten der Ärzte.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2003, zuletzt bestätigt am 23.10.2018 (11 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2003)

Im Bereich des Wettbewerbsrechts ist bei der Beurteilung, ob das Verhalten eines Nichtarztes ein sittenwidriger Eingriff in den Ärztevorbehalt ist oder ob dieses Verhalten nicht geeignet ist, sich auf die Wettbewerbslage zwischen Ärzten und Nichtärzten auszuwirken, darauf abzustellen, welchen Eindruck der Ratsuchende vom Verhalten des Nichtarztes gewinnen muss. Wer als Nichtarzt Untersuchungen - welcher Art immer - mit der erkennbaren Absicht vornimmt, einem Ratsuchenden dadurch Auskünfte über das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Krankheiten oder krankhaften Störungen, Behinderungen oder Missbildungen zu erteilen, oder wer als Nichtarzt solche Auskünfte in Form einer Diagnose - auf Grund welcher Erkenntnisquelle immer - erteilt, erweckt den Anschein, ein Arztbesuch sei entbehrlich; er fördert dadurch den eigenen Wettbewerb auf sittenwidrige Weise, nämlich unter Missachtung des § 2 Abs 2 ÄrzteG, zu Lasten der Ärzte und verstößt damit gegen § 1 UWG.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 10 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0118088 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 11.

Genannte Normen

ÄrzteG §2 Abs2; MTD-Gesetz §2 Abs1; MTD-Gesetz §4 Abs1; UWG §1 C2; UWG §1 D5b

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