günstig für Arbeitnehmerbetrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Angestellte
Eine Krankmeldung per Kurznachricht an die Ihnen bekanntgegebene Nummer des Diensthandys ist eine ordnungsgemäße Meldung der Dienstverhinderung. Dass Sie darüber keinen Sendenachweis haben, ändert daran nichts; das betrifft nur die Frage, wie Sie den Zugang beweisen. Hat der Arbeitgeber die Nummer ohne Einschränkung bekanntgegeben, dürfen Sie alle Formen nutzen, also Anruf, Nachricht auf der Mailbox oder Kurznachricht.
Rechtsprechung seit 2003, zuletzt bestätigt am 26.09.2024
(2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2003)
Die Mitteilung des Krankenstandes des Dienstnehmers durch SMS (Kurzmitteilung) an die ihm als "Diensthandy" bekanntgegebene Mobilnummer des Dienstgebers ist daher als ordnungsgemäße Anzeige der Dienstverhinderung anzusehen. Dass- zum Unterschied vom Telefax- der Absender über keinen Sendenachweis der SMS verfügt, hindert diese Beurteilung nicht: Eine Sendebestätigung- vergleichbar der Situation beim Einschreibbrief- kann nur für die Beweislast des Zuganges eine Rolle spielen, nicht aber für die Zulässigkeit der Übermittlungsart. Hat der Dienstgeber dem Dienstnehmer seine Dienst-Mobilnummer angegeben und eine Einschränkung dahin, dass dort nur Telefonanrufe entgegengenommen werden, nicht vorgenommen, kann sich der Dienstnehmer dieses Kommunikationsmittels in allen seinen Formen (Anruf; Nachricht auf Mailbox; SMS) bedienen.
Für die Meldung der Arbeitsverhinderung ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. Für den Arbeitgeber muss aber erkennbar sein, dass Sie wegen Krankheit nicht arbeiten können. Die bloße Mitteilung, Sie gingen zum Arzt und seien andernfalls im Krankenstand, genügt dafür nicht.
günstig für Arbeitgeber Ende bei langem Krankenstand im öffentlichen Dienst
Die Regel, dass ein Dienstverhältnis nach einer bestimmten Zeit der Dienstverhinderung von selbst endet, ist nicht verfassungswidrig. Der öffentliche Dienstgeber darf selbst entscheiden, ob er auf diesem Ende besteht; diese Wahlmöglichkeit beruht auf nachvollziehbaren Gesichtspunkten.