Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 8 ObA 44/24i
Worum es ging: Muss ich beweisen, dass mein Brief angekommen ist?
Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wenn Sie sich darauf berufen, dass Ihre Erklärung beim anderen angekommen ist, müssen Sie das behaupten und beweisen. Dass Sie einen gewöhnlichen Brief zur Post gegeben haben, genügt dafür nicht. Es wird nicht vermutet, dass ein abgeschickter Brief den Empfänger auch erreicht hat.
Eine Erklärung gilt als zugekommen, sobald sie so zu Ihnen gelangt ist, dass unter normalen Umständen mit Ihrer Kenntnisnahme gerechnet werden kann und Störungen nur mehr in Ihrem eigenen Bereich möglich sind. Verhindern Sie den Zugang absichtlich, ändert das nichts an der Wirksamkeit.
Es genügt, dass die Erklärung in Ihren Machtbereich gelangt ist. Sie müssen sie nicht persönlich erhalten haben. Ausreichend ist, dass Sie die Möglichkeit hatten, davon Kenntnis zu nehmen.
Hängt die Entscheidung von den Umständen des einzelnen Falls ab, überprüft der Oberste Gerichtshof diese Beurteilung nicht. Er greift nur ein, wenn die Unzumutbarkeit einer Fortsetzung des Vertrags auffallend falsch beurteilt wurde.
Das lässt sich nicht allgemein sagen. Inhalt und Ausmaß der Sicherungspflichten richten sich nach den Umständen des Einzelfalls, danach also, was zumutbar war und wie erkennbar die Gefahr für Sie selbst war. Deshalb ist eine solche Beurteilung in der Regel auch kein Fall für das Höchstgericht.
Hat das Erstgericht seine Pflicht zur Anleitung verletzt, kann der Oberste Gerichtshof das nur aufgreifen, wenn Sie es schon in der Berufung gerügt haben. Haben Sie das versäumt und auch keinen entsprechenden Revisionsgrund geltend gemacht, bleibt der Fehler unbeachtet.
Den Inhalt eines Kollektivvertrags ermittelt das Gericht von sich aus, auch noch im Rechtsmittelverfahren. Voraussetzung ist aber, dass sich eine Partei überhaupt darauf beruft. Wer sich nie darauf gestützt hat, kann das nicht erwarten.
Eine Krankmeldung per Kurznachricht an die Ihnen bekanntgegebene Nummer des Diensthandys ist eine ordnungsgemäße Meldung der Dienstverhinderung. Dass Sie darüber keinen Sendenachweis haben, ändert daran nichts; das betrifft nur die Frage, wie Sie den Zugang beweisen. Hat der Arbeitgeber die Nummer ohne Einschränkung bekanntgegeben, dürfen Sie alle Formen nutzen, also Anruf, Nachricht auf der Mailbox oder Kurznachricht.
Für die Meldung der Arbeitsverhinderung ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. Für den Arbeitgeber muss aber erkennbar sein, dass Sie wegen Krankheit nicht arbeiten können. Die bloße Mitteilung, Sie gingen zum Arzt und seien andernfalls im Krankenstand, genügt dafür nicht.
Ein Sendeprotokoll zeigt nur, dass eine Nachricht abgeschickt wurde. Dass sie beim Empfänger angekommen ist, lässt sich damit nicht als wahrscheinlich unterstellen. Den Zugang müssen Sie also auf andere Weise beweisen.
Können Sie die Bestätigung über Ihre Krankheit ohne eigenes Verschulden nicht beibringen, bleibt Ihr Anspruch auf Weiterzahlung des Entgelts bestehen. Die Verletzung der Nachweispflicht kostet Sie den Anspruch also nur dann, wenn Sie sie zu verantworten haben.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 29.07.2024, 11 Ra 23/24t-40
Zitierte Paragrafen
ASGG § 43 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
27 Absätze, 6.451 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
26.09.2024
Geschäftszahl
8ObA44/24i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka und Dr. Thunhart und die fachkundigen Laienrichter Mag. Antonia Oberwalder (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Maria Buhr (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Dr. Sebastian Mairhofer, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei W*, vertreten durch Mag. Dr. Julius Ecker, LL.M., Rechtsanwalt in Linz, wegen 11.008,38 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Juli 2024, GZ 11 Ra 23/24t-40, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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