OGH 5 Ob 143/19v
Worum es ging: Können Pflegeeltern gegen die Abnahme des Kindes vorgehen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Pflegeeltern dürfen in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, Anträge stellen; damit steht ihnen auch das Recht zu, Rechtsmittel zu ergreifen. Bis 2019 vertrat der Gerichtshof den Standpunkt, dass Pflegeeltern kein Rechtsmittelrecht haben, wenn ihnen das Kind nicht durch Gerichtsbeschluss überlassen wurde; der Rechtssatz gibt diese ältere Ansicht wieder.
Eine Entscheidung über die Obsorge regelt die Zukunft. Sie kann daher nur dann sachgerecht sein, wenn sie auf Tatsachen beruht, die bis in die jüngste Gegenwart reichen.
Ja. Pflegeeltern haben in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, ein Antragsrecht und damit auch ein Rekursrecht. Das gilt auch dann, wenn das Verfahren nicht auf ihren Antrag eingeleitet wurde. Endet die Pflegeelternschaft, endet auch dieses Recht.
Wurde Ihnen im Verfahren das rechtliche Gehör verweigert, muss das Rechtsmittelgericht diesen Verstoß bei einem zulässigen Rekurs auch von sich aus aufgreifen. Sie müssen ihn nicht eigens geltend machen.
Bevor das Höchstgericht in der Sache selbst entscheidet, statt die angefochtene Entscheidung aufzuheben, müssen bisher nicht gehörte Parteien Gelegenheit bekommen, sich am Verfahren zu beteiligen. Sie können dort ihre Rechte geltend machen oder auch darauf verzichten.
Muss die Obsorge übertragen werden, kommen zuerst Verwandte, andere nahestehende oder sonst besonders geeignete Personen in Frage. Erst wenn es solche Personen nicht gibt, wird der Kinder- und Jugendhilfeträger damit betraut.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Leibnitz, 15.05.2019, 8 Ps 22/13m-142
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, 22.07.2019, 2 R 148/19b-158
Zitierte Paragrafen
ABGB § 178 ABGB § 181 ABGB § 184 ABGB § 204 ABGB § 209 AußStrG Art. 10 § 2 AußStrG § 15 AußStrG § 55 AußStrG § 58 AußStrG § 66
Entscheidungstext
34 Absätze, 15.039 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.11.2019
Geschäftszahl
5Ob143/19v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj M*, geboren am *, und des mj C*, geboren am *, derzeit in Pflege und Erziehung der Pflegeeltern J* und J*, wegen Obsorge, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter N*, vertreten durch Mag. Dieter Wohlmuth, Rechtsanwalt in Leibnitz, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 22. Juli 2019, GZ 2 R 148/19b-158, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Leibnitz vom 15. Mai 2019, GZ 8 Ps 22/13m-142, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Aus Anlass des Revisionsrekurses werden die Beschlüsse der Vorinstanzen aufgehoben. Die Rechtssache wird zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
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